Das Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mayrhofer als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Mahuschek und den Richter Dr. Huter als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Christoph Ganahl LL.M., Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei C* D* GmbH , vertreten durch Dr. Eva-Maria Ölz, M.A., Rechtsanwältin in Dornbirn, wegen Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00) und EUR 4.800,00 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 12. Juni 2024, **-17, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit der am 6.2.2025 beim Erstgericht eingebrachten Klage erhob der Kläger folgende, im Rubrum der Klage mit EUR 5.000,00 bewertete Feststellungsbegehren:
1. Es wird festgestellt, dass der Vertrag über den Ankauf des gebrauchten E* F*.G* H* durch den Kläger von der Beklagten am 16.12.2024 zum Kaufpreis in Höhe von EUR 92.990,00 inklusive Lieferung des Fahrzeugs an den Kläger nach B* wirksam zustande gekommen und bis dato gültig ist.
2. Es wird festgestellt, dass der Vertrag über den Verkauf des gebrauchten E* I*.J* H* durch den Kläger an die Beklagte am 16.12.2024 zum Verkaufspreis in Höhe von EUR 62.490,00 inklusive Abholung des Fahrzeugs in B* durch die Beklagte wirksam zustande gekommen und bis dato gültig ist.
Der Kläger brachte zusammengefasst vor, er habe sich als Konsument für einen von der Beklagten angebotenen E* F*.G*. interessiert und seinen eigenen E* I*.J* zur möglichen Inzahlungnahme angeboten. Nach Kontakten über E-Mails im Dezember 2024 und einem Telefonat am 12.12.2024, bei dem ihm das Angebot samt Inanzahlungnahme zum Differenzpreis von EUR 31.000,00 mit fünf Tagen Bindung gemacht und danach bestätigt worden sei, seien in einem weiteren Telefongespräch des Klägers mit K* C* (Geschäftsführer der Beklagten) am 16.12.2024 um 8:38 Uhr nach Preisverhandlungen von beiden Streitteilen übereinstimmende Willenserklärungen über Ware und Preis mit EUR 30.500,00 abgegeben worden. Inhalt des somit abgeschlossenen Vertrags sei der Kauf des gebrauchten E* F*.G* von der Beklagten durch den Kläger zum Preis von EUR 92.990,00 und des Verkaufs von dessen E* I*.J* an die Beklagte im Weg der Inzahlungnahme zum Preis von EUR 62.490,00 geworden, so dass eine Differenzzahlung von EUR 30.500,00 zu leisten gewesen sei. Gleichzeitig mit der Einigung über die essentialia negotii sei vereinbart worden, dass dieser Preis den 111-Punkte-Check bei E* und die Zustellung des E* F*.G*. nach B* mit gleichzeitiger Abholung des E* I*.J* inkludiere. Weiters sei eine Anzahlung von EUR 3.000,00 in B* vereinbart worden sowie dass K* C* die Verschriftlichung des mündlich bzw telefonisch abgeschlossenen Vertrages in Form zweier Urkunden zur Dokumentation übernehme. Darüber hinaus seien Nebenabreden, Bedingungen oder Vorbehalte weder vereinbart noch besprochen worden. Der Kläger habe daraufhin um 9:02 Uhr in einer E-Mail geschrieben: "Ich freue mich, dass wir uns bei EUR 30.500,00 inklusive bestandenem E* 111-Punkte-Check in Deutschland und Zustellung nach B* einig geworden sind!" und Minuten später dem L* ein Angebot über einen E* samt Inzahlungnahme abgelehnt. Es sei beim genannten Telefongespräch vereinbart worden, dass der Kläger seinen E* sofort abmelde, damit K* C* die Abmeldepapiere bei Zustellung/Abholung sofort mitnehmen könne. Von einer Probefahrt sei nicht die Rede gewesen, diese sei erst am 17.12.2024 releviert und vom Kläger vorgeschlagen worden. Dass der Vertrag abgeschlossen worden und auch der Geschäftsführer der Beklagten selbst von dessen Rechtsgültigkeit ausgegangen sei, zeige sich in der Sphäre der Beklagten, denn es sei bereits ein Termin zur Durchführung des vereinbarten 111-Punkte-Checks vereinbart worden, sowie dadurch, dass der Geschäftsführer der Beklagten selbst das Fahrzeug ausliefern habe wollen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass er sein Fahrzeug schon abmelden könne. Am Tag nach dem Vertragsabschluss sei der Kläger als spürsinniger ehemaliger Polizeioffizier skeptisch geworden und habe die Beklagte notgedrungen zugeben müssen, dass sie falsche Angaben über wertbestimmende Eigenschaften, nämlich über die nicht vorhandene Service-Historie, die fehlende Garantie und den Kilometerstand, gemacht habe. Der zehn Jahre alte E* sei um 86 % des Neuwerts verkauft worden, und der Marktwert eines E*-Fahrzeugs, bei dem die von E* vorgeschrieben Service- und Wartungsvorschriften nicht penibel eingehalten worden seien, sei entscheidend gemindert. Die Beklagte bestreite nachträglich allein deshalb die Gültigkeit des Vertrags, weil ihre dem Kläger vorgespiegelten wertbestimmenden Falschangaben aufgeflogen seien. Falsche Zusicherungen über die inserierten Eigenschaften habe die Beklagte selbst noch nach Auffliegen gegenüber einem Schweizer Kaufinteressenten gemacht, sodass der Verdacht des Betruges vorliege und der Kläger am 6.1.2025 Strafanzeige erstattet habe. Das Interesse des Klägers an der Feststellung der Gültigkeit des Kaufvertrags sei gegenwärtig, konkret und schutzwürdig, um die Rechtsbeziehungen zur Beklagten abschließend zu regeln. Die Feststellung der Vertragsgültigkeit sei Voraussetzung, um die Erfüllung des Vertrags durchzusetzen oder, falls diese endgültig scheitere oder sich die Leistung des E* F*.G* als unmöglich erweise, sekundäre Ansprüche, insbesondere Schadenersatz statt der Leistung (§ 921 ABGB), geltend machen zu können und kostenintensive Ersatzmaßnahmen wie einen Deckungskauf/verkauf abzuwenden. Ein solcher Deckungskauf werde - sollte ein entsprechendes Fahrzeug verfügbar sein - zu einem weit höheren Preis erfolgen, was zu einem Vermögensschaden des Klägers führen würde. Weiters sei er gezwungen, seinen eigenen E* unter möglicherweise ungünstigen Marktbedingungen zu veräußern. Die Feststellung des rechtswirksamen Zustandekommens der beiden Kaufverträge stelle eine wesentliche und notwendige Voraussetzung dar, um sodann die Höhe des eingetretenen Schadens beziffern zu können. Der Kläger habe kein Interesse daran, das Fahrzeug der Beklagten, das nicht die ihm ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften habe, in dieser Spezifikation in sein Eigentum zu übernehmen.
Mit Schriftsatz vom 20.5.2025 brachte der Kläger vor, er wolle und müsse den E* der Beklagten nicht übernehmen. Eine Leistungsklage auf Übergabe wäre widersprüchlich, rechtswidrig und prozessökonomisch sinnlos. Es könne eine lückenlose Wartungshistorie nicht nachträglich geschaffen werden, sodass ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung vorliege. Eine Leistungsklage brächte ihn in eine Position, auf etwas zu klagen, das er aus triftigem Grund ablehne. Unabhängig davon habe sich in der Zwischenzeit herausgestellt, dass der vertragsgegenständliche E* F*.G* von der Beklagten (laut Internetplattform am 30.4.2025) an einen Dritten verkauft worden sei. In jenem Schriftsatz dehnte er die Klage um einen Teilleistungsanspruch aus und erhob ein weiteres Begehren wie folgt:
3. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen einen Teilschadenersatzbetrag in Höhe von EUR 4.800,00 samt 4 % Zinsen seit 13.5.2025 zu bezahlen.
Vorgebracht wurde hierzu, der Gesamtwert von EUR 5.000,00 bleibe unverändert, es würden nun die beiden Feststellungsbegehren mit je EUR 100,00 bewertet. Dem Kläger sei durch die rechtswidrige und schuldhafte Nichterfüllung des Vertrags (fehlende Servicehistorie, Drittverkauf, Vereitelung des Ankaufs des I*.J*) ein Schadenersatzanspruch jedenfalls dem Grunde nach entstanden. Der E* F*.G* weise nicht ausdrücklich zugesicherte, für den Kläger kaufentscheidende und Vertragsinhalt gewordene Eigenschaften der vollständigen Service-Historie und der Garantie auf. Es handle sich um wesentliche und entscheidende Merkmale des Fahrzeugs, die nachträglich nicht mehr hergestellt werden könnten, womit die Leistung objektiv unmöglich sei, und darüber hinaus auch tatsächlich unmöglich, denn zwischenzeitlich habe die Beklagte dieses Fahrzeug an einen Dritten veräußert. Der Kläger begehre daher nicht Erfüllung, sondern die Feststellung der Vertragsgültigkeit, um auf dieser Grundlage seine sekundären Rechte, insbesondere Schadenersatz, geltend machen zu können. Ein Deckungskauf und ein Deckungsverkauf seien beabsichtigt. Da die beiden Deckungsgeschäfte noch nicht abgeschlossen worden seien, könne der Schaden noch nicht konkret beziffert werden. Ein konkreter Schadensteil sei bereits sicher eingetreten bzw sei jedenfalls das wirtschaftliche Risiko durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Beklagten bereits verursacht worden. Die nicht existente Full-Service-History verursache einen objektiv belegbaren wirtschaftlichen Schaden. Darüber hinaus habe die Beklagte auch den vereinbarten Ankauf des E* I*.J* durch unterlassene Übernahme sowie unterlassene Kaufpreiszahlung vereitelt. Der Kläger sei weiterhin dessen Eigentümer und müsse dieses nun im Wege eines Deckungsverkaufs am freien Markt veräußern. Aufgrund der geänderten Marktsituation in der aktuellen Krise nach dem Amtsantritt des US-Präsidenten sei auch mit einem erheblichen Mindererlös im Vergleich zum vereinbarten Ankaufspreis seines M* zu rechnen. Auch dieser drohende Schaden begründe nicht nur ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Vertragsbestands, sondern auch an der Geltendmachung des bezifferten Teilbetrags an Schadenersatz. Zur Schadensbemessung des Teilschadens von EUR 4.800,00 wurde vorgebracht, dass die Schadensberechnung in der Wiederbeschaffungswertmethode begründet sei, derzufolge Versicherungen und Kfz-Sachverständige den Wiederbeschaffungswert lückenhaft gewarteter Fahrzeuge um 5 % bis 10 % niedriger ansetzen würden, was zu einem Schaden von ca EUR 4.650,00 bis EUR 9.300,00 führe. Der Schaden aus dem Deckungskauf werde mit Sicherheit höher sein, mindestens betrage er aber den Betrag aus der Wiederbeschaffungwertmethode, der nicht mit 10 %, sondern eher mit 5 % angesetzt werde.
Schließlich wandte sich der Kläger gegen das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe schikanös darauf gedrängt, sich Eigenschaften zusichern zu lassen,die das Fahrzeug nicht gehabt habe. Dies stelle eine grobe Verkehrung der Tatsachen, Täter-Opfer-Umkehr und Victim-Blaming dar. Eine Berufung der Beklagten auf Irrtum sei abwegig. Es sei ein Paradebeispiel für rechtsmissbräuchliche Verteidigung, wenn sich ausgerechnet die Beklagte, die nicht nur falsche Angaben gemacht, sondern diese nach Aufdeckung international verbreitet habe, auf Irrtum berufe. Dass die falschen Angaben dem Kläger gegenüber bestätigt worden seien, begründe Arglist und grobe Fahrlässigkeit, welche eine Irrtumsanfechtung jedenfalls ausschließe. Aus anwaltlicher Vorsicht werde dargestellt, dass es sich nicht um ein einheitliches Geschäft gehandelt habe, sondern um zwei selbständige. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung, wonach beide Verträge nur gemeinsam gültig sein sollten, sei nie getroffen worden.
Die Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wandte zusammengefasst ein, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen. Nach dessen Argumentation habe er bereits einen Leistungsanspruch und könne auf Herausgabe des E* F*.G* und Zahlung des Kaufpreises für den E* I*.J* klagen. Er habe auch die Möglichkeit, vom vermeintlichen Vertrag zurückzutreten und innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist Schadenersatz geltend zu machen, woraufhin der Beklagten Einwendungen zustünden. Richtig sei, dass Verkaufsverhandlungen stattgefunden hätten und mehrere Telefongespräche geführt worden seien. Der Kläger habe am 10.12.204 die Daten seines M* und seine Preisvorstellungen, aber weder Zulassung, Serviceheft noch die Approved-Garantie auf der Website der Beklagten hochgeladen. Deren Geschäftsführer K* C* habe lediglich erklärt, dass normalerweise die Daten auf der Webseite stimmten, was aber keine besondere Zusicherung von Eigenschaften darstelle. Für beide Parteien sei klar gewesen, dass die Fahrzeuge vom jeweiligen Käufer noch besichtigt und die Angebote vorbehaltlich wechselseitiger Überprüfung der Fahrzeuge gemacht würden. Eine endgültige Einigung über Ware und Preis sei beim Telefonat am 16.12.2024 nicht erfolgt, sondern der mögliche Inhalt eines Kaufvertrags besprochen worden. Vereinbart worden sei, dass dem Kläger ein schriftlicher Kaufvertragsentwurf zukomme, den der Kläger unterfertigt an die Beklagte zurücksende und eine Anzahlung von EUR 3.000,00 leiste. Es sei weiters Einigung darüber erzielt worden, dass die Beklagte mit dem E* F*.G* nach B* komme, dort den 111-Punkte-Check in Auftrag geben und den E* I*.J* besichtigten solle. Wenn Check und Besichtigung zur Zufriedenheit verliefen, werde der Kaufvertrag abgeschlossen, die Fahrzeuge ausgetauscht und die Rechnung bezahlt. Es sei absolut unüblich, Kaufverträge über Fahrzeuge mündlich abzuschließen, insbesondere bei einem Kauf über einen Händler müsse ein Kunde mit einem schriftlichen Abschluss rechnen. Der Kläger sei auch selbst nicht von einem Vertrag ausgegangen. Das ergebe sich aus der E-Mail vom 17.12.2024, 13:30 Uhr. Er habe noch weitere Unterlagen übermittelt, erklärt, keine Gewährleistung übernehmen zu wollen, und der Beklagten angeboten, sein Fahrzeug persönlich zu inspizieren und zu überprüfen. Der Kläger habe auch keine Anzahlung geleistet.
Der Klagsänderung stimme die Beklagte nicht zu. Damit sei eine erhebliche Erschwerung und Verzögerung des Verfahrens zu erwarten. Unabhängig davon werde Irrtum der Beklagten eingewendet. Diese habe übersehen, dass bei der Präsentation des E* **.G* die Historie eines anderen Fahrzeugs übernommen worden sei. Es hätten sich Widersprüche ergeben, die die nach den Umständen offenbar hätten auffallen müssen. Der Irrtum der Beklagten bestehe darin, dass sie dem Kläger den vorhandenen E* F*.G* verkaufen habe wollen, während dieser offenbar ein anderes Fahrzeug, nämlich eines mit zumindest drei Services, habe kaufen wollen. Es liege nahe, dass dem Kläger bereits beim Telefonat am 16.12.2024 die fehlerhaften Angaben im Inserat bekannt gewesen seien und er schikanös darauf gedrängt habe, sich diese Eigenschaften zusichern zu lassen, wodurch der Irrtum (der Beklagten) noch zusätzlich durch den Kläger veranlasst worden sei. Beide Verträge bedingten einander. Der Kläger habe ein Fahrzeug kaufen und sein eigenes "drangeben" wollen, wie dies bei zahllosen Fahrzeugkäufen üblich sei. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Die fehlenden Services bildeten keine bestimmende Eigenschaft des zu verkaufenden Fahrzeugs. Mit durchgeführtem 111-Punkte-Checks liege keine Wertminderung vor. Sollte der Vertrag doch zustande gekommen sein, sei die Leistung der Beklagten nicht fällig, da die Anzahlung des Klägers nicht geleistet worden sei. Der E* I*.J* des Klägers sei mangelhaft. Es sei der Beklagten nicht wie zugesichert das vollständige Original-Service-Heft vorgelegt worden, sondern eine Kopie, auf der die erste Seite fehle. Diesbezüglich habe sich die Beklagte in einen durch den Kläger veranlassten, wesentlichen und nicht verbesserbaren Irrtum befunden.
Mit dem in das angefochtene Urteil aufgenommenen Beschluss ließ das Erstgericht die Klagsänderung (Leistungsklage) zu. Mit dem angefochtenen Urteil wies es sowohl die beiden Feststellungs- als auch das Leistungsbegehren ab und verpflichtete den Kläger, der Beklagten die mit EUR 2.445,98 bestimmten Prozesskosten (darin enthalten EUR 407,66 an 20 % USt) zu ersetzen. Hierbei traf es die auf den Seiten 7 bis 16 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es zusammengefasst den Standpunkt, im Hinblick auf die beiden Feststellungsbegehren mangle es dem Kläger am hierfür erforderlichen rechtlichen Interesse. Es sei eine Leistungsklage möglich, denn grundsätzlich könne der Kläger einen Differenzbetrag als Schaden aus einem Deckungsgeschäft oder aus zwei Deckungsgeschäften betragsmäßig einklagen, auf Zahlung des Kaufpreises für sein Fahrzeug klagen oder auf Erfüllung durch Lieferung eines gleichartigen Fahrzeugs. Finanzielle Überlegungen und prozessuale Risikominimierung würden kein anerkanntes rechtliches Interesse begründen. Die Abweisung des Leistungsbegehrens begründete das Erstgericht zusammengefasst damit, dass die Geltendmachung eines Teilschadenersatzes die Prüfung erfordere, ob ein Vertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen sei. Allerdings sei nicht vom Zustandekommen eines Vertrags auszugehen, auch wenn die Streitteile sich über Preis und Kaufgegenstand geeinigt hätten, aber es seien wesentliche Details unerörtert geblieben seien und zu manchen Fragen keine Einigung erzielt worden. Voraussetzung für die Perfektion eines Kaufvertrags sei zudem, dass die Parteien ihren Abschlusswillen geäußert hätten, allerdings sei ein solcher zweifelhaft, wenn noch Punkte weiterverhandelt würden. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass ein Abschlusswille des Geschäftsführers des Beklagten beim Telefongespräch vom 16.12.2024 vorgelegen habe. Die Ereignisse nach dem Telefonat und der E-Mailverkehr würden vielmehr darauf hinweisen, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten noch nicht binden habe wollen. Da der Kaufvertrag nicht zustandegekommen sei, sei aus dessen Nichterfüllung kein Schaden entstanden. Auf einen Vertrauensschaden aus culpa in contrahendo habe sich der Kläger nicht gestützt. Ob beim Kläger überhaupt ein konkreter Schaden eingetreten sei, könne daher dahingestellt bleiben. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige, auf die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers mit dem Antrag auf dessen Abänderung dahin, dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Berufung keine Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
In seiner Mängelrüge macht der Kläger als Stoffsammlungsmangel geltend, dass das Erstgericht das angebotene kfz-technische Sachverständigungsgutachten zum Beweis des Eintritts des geltend gemachten Teilschadenbetrags nicht eingeholt habe, weil es dies aus rechtlichen Gründen nicht für erheblich gehalten habe, obwohl selbst nach Erörterung des Erstgerichts mit Sicherheit ein Schaden eingetreten sei. Der Stoffsammlungsmangel sei geeignet, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern.
Hierzu ist festzuhalten, dass unter einem Stoffsammlungsmangel ein Fehler des Verfahrens zu verstehen ist, der eine unvollständige Sachgrundlage der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge hat, wozu auch die Fälle der Nichtdurchführung von Beweisaufnahmen gehören. Stoffsammlungsmängel müssen, um erheblich zu sein, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindern (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO). Ein solcher Mangel muss jedenfalls abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18 § 496 E 12, 13).
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt voraus, dass ausgehend vom angefochtenen Urteil jene Feststellungen exakt bezeichnet werden, die von der behaupteten Mangelhaftigkeit betroffen sind und zu welchen alternativen Feststellungen das Erstgericht bei Durchführung der unterbliebenen Beweisaufnahme hätte gelangen können/müssen. Der Berufungswerber wird hiervon nicht dadurch befreit, dass er im Verfahren erster Instanz die Beweisthemen angegeben hatte, zu denen er das jeweilige Beweismittel beantragte (RS0043039). Nur dann kann das Berufungsgericht die Frage prüfen, ob der Verfahrensverstoß einen für den Berufungswerber nachteiligen Einfluss haben konnte (RS0043039 [T4, 5]).
Diesen Anforderungen wird die Verfahrensrüge hier nicht gerecht, weil sie weder ausführt, welche konkreten Feststellungen des angefochtenen Urteils von der behaupteten Mangelhaftigkeit betroffen sind, noch jene Feststellungen darlegt, zu denen das Erstgericht bei Durchführung der unterbliebenen Beweisaufnahme hätte gelangen können bzw müssen, wie in der Berufungsbeantwortung zu recht geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist zur Mängelrüge nichts weiter ausführen.
In der Beweisrüge bekämpft der Kläger folgende Feststellung:
Im Telefongespräch wurde von den Parteien nicht kommuniziert, ob ein Kauf zustandegekommen sei oder noch nicht zustandegekommen sei und noch von Entscheidungen der Parteien abhänge.
An deren Stelle wird folgende Feststellung begehrt:
Infolge Einigung des Klägers mit dem Geschäftsführer der Beklagten über die negotii essentialia sowohl hinsichtlich des Ankaufs des Fahrzeugs des Klägers durch die Beklagte um den Kaufpreis von EUR 62.490,00 als auch hinsichtlich des Verkaufs des Fahrzeugs der Beklagten an den Kläger um einen Kaufpreis von EUR 92.990,00 sind beide Kaufverträge rechtswirksam zustande gekommen.
Hierzu wird geltend gemacht, die angefochtene Feststellung sei nicht nur unrichtig, sondern aktenwidrig. Der Kläger habe Aussagen getroffen, die das Erstgericht allesamt nicht zur Kenntnis genommen habe. Aus seiner Aussage ergebe sich, dass die Streitteile den Ankauf mit EUR 62.094,00, welcher in einer Urkunde festgestellt werde, und in einer zweiten Urkunde den Verkauf mit EUR 92. 990,00, einen 111-Punkte-Check bei E* und die kostenlose Zustellung von der Beklagten nach B* zum Kläger und die Abholung seines E* I* durch die Beklagte und eine Anzahlung von EUR 3.000,00 vereinbart hätten. K* C* habe gesagt, dass er sich freue, dass man sich einig geworden sei, und er stelle das Fahrzeug dem Kläger persönlich zu, sowie dass der Kläger das Auto abmelden könne, damit er gleich Anmeldepapiere und Typenschein mitnehmen könne, ansonsten hätten sie nichts vereinbart. Der Kläger habe weiters ausgesagt, dass über Nebenpunkte nicht geredet worden sei. Er habe weiters ausgeführt, dass er das Telefonat zusammengefasst und der Beklagten wenige Minuten später übermittelt habe, nämlich, dass die Streitteile sich einig geworden seien, und der Geschäftsführer der Beklagten die Verträge jetzt schicke. Die Verträge seien genau so ausgefertigt gewesen, wie man es am gleichen Tag ausgemacht habe. Auch der Geschäftsführer der Beklagten habe bei seiner Einvernahme bestätigt, dass ein Vertrag zustandegekommen komme, wenn ein Angebot angenommen werde. Er habe weiters ausgeführt, dass aus seiner Sicht nichts dagegen spreche, wenn der Kläger das Angebot vom 12.12.2024, 11:11 Uhr, angenommen hätte, dass dann der Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Der Geschäftsführer der Beklagten habe weiters bestätigt, dass man sich zwar über den Preis geeinigt habe, aber nicht über einen konkreten Kauf. Er habe im E-Mail vom 19.12.2024 weiter ausgeführt, dass keine Bedingungen vereinbart worden seien.
Hierzu ist festzuhalten, dass zulässiger Gegenstand einer Beweisrüge nur festgestellte Tatsachen sein können, nicht aber rechtliche Schlussfolgerungen bzw Rechtsfragen, denn eine Beweisrüge hat sich ausschließlich mit Tatfragen und Sachverhaltsannahmen zu beschäftigen. Allerdings ist die Frage, ob beim Telefongespräch - gemeint: jenem vom 16.12.2024 - infolge Einigung der Streitteile über den Inhalt der beiden Kaufverträge betreffend beide Fahrzeuge ein Vertrag wirksam zustande kam, keine Beweis-, sondern eine eine Rechtsfrage bzw eine rechtliche Schlussfolgerung, für die das (Erklärungs-)Verhalten der Parteien (gegebenenfalls ein übereinstimmender Parteiwille) festzustellen und gemäß §§ 914 f ABGB auszulegen ist (4 Ob 157/24b).
Außerdem bedingt die erfolgreiche Geltendmachung einer Beweisrüge, dass die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, also denkunmöglich nebeneinander existieren können; die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RS0041835). Ein solches Austauschverhältnis zwischen der bekämpften und der gewünschten „Feststellung“ ist nicht gegeben, weil die Frage, was zwischen den Parteien bei jenem Telefongespräch kommuniziert wurde, etwas anderes ist als die in der begehrten „Feststellung“ thematisierte Frage, ob sich die Streitteile - offenbar gemeint: bei jenem Telefonat - auf Ware und Preis geeinigt hätten und beide Kaufverträge rechtswirksam zustandegekommen seien, wie ebenso zutreffend in der Berufungsbeantwortung aufgezeigt wird.
Bereits angesichts dessen liegt eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge nicht vor.
Wenngleich im Rahmen der Beweisrüge, so doch der Sache nach als sekundären Feststellungsmangel macht der Kläger geltend, das Erstgericht hätte feststellen müssen, dass der 111-Punkte-Check von beiden Parteien nicht als Bedingung, sondern nur als Nebenpunkte angesehen worden sei. Diese Feststellung heiße nichts anderes, als dass die Parteien beim Abschluss des Vertrags beim Telefonat am 16.12.2024 keine Regelung über die Rechtsfolgen des Ergebnisses des 111-Punkte-Checks getroffen hätten, womit eine Bedingung oder ein Vorbehalt eben gerade nicht vereinbart worden sei.
Wird eine zusätzliche Feststellung begehrt, wird der Sache nach ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht, der hier jedoch nicht vorliegt, weil dieser ergänzend begehrten Feststellung keine Relevanz für die hier zu treffende rechtliche Beurteilung zukommt.
In der Rechtsrüge im engeren Sinn im engeren Sinn macht der Kläger zunächst geltend, dass im Telefongespräch [gemeint: in jenem vom 16.12.2024] von den Parteien nicht kommuniziert worden sei, ob ein Kauf zustandegekommen oder noch nicht zustandegekommen sei und noch von Entscheidungen der Parteien abhänge. Somit habe keine Partei einen Konsensvorbehalt erklärt oder irgendwie zum Ausdruck gebracht, dass der Vertragsabschluss noch von weiteren Entscheidungen abhängen solle. Dass ein solcher Vorbehalt nicht kommuniziert worden sei, bedeute, dass der Vertrag durch Einigung über die Hauptpunkte zustandegekommen sei, und zwar im Sinn eines vollständigen Konsenses. Die angeführte Feststellung schließe einen „Schwebezustand vor Vertragsabschluss“ aus. Auch eine Vereinbarung über die Notwendigkeit einer späteren schriftlichen Bestätigung oder einer nochmaligen Entscheidung liege nicht vor. Diese Feststellung sei mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, es sei kein Vertrag zustandegekommen, unvereinbar. Wenn weder Bedingungen noch Vorbehalte kommuniziert, geschweige denn vereinbart, worden seien, sei der Vertrag beim Telefonat zum 16.12.2024 rechtsverbindlich abgeschlossen worden. Somit liege weder ein versteckter Dissens noch eine Bedingung noch ein Vorbehalt vor, sondern ein wirksam zustandegekommener Vertrag.
Weiters stütze sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auf die Feststellung, dass hinsichtlich des Ergebnisses des 111-Punkte-Checks, der telefonisch besprochen worden und daher offenbar wesentlich gewesen sei, noch keine Einigung erzielt worden sei, welches Ergebnis sich auf den Kauf auswirken solle. Diese Schlussfolgerung sei rechtlich unzutreffend und stehe insbesondere im Widerspruch zu der weiteren Feststellung des Erstgerichts, nach der nicht besprochen worden sei, wann der Test als bestanden zu gelten habe oder was im Fall eines Nichtbestehens geschehe. Vielmehr komme ein Vertrag zustande, wenn über Ware und Preis Einigung erzielt worden sei, und diese Einigung habe das Erstgericht ausdrücklich festgestellt. Die Auswirkungen eines noch vorzunehmenden technischen Checks, über dessen rechtliche Relevanz nicht gesprochen worden sei, betreffe nur einen - noch dazu unwesentlichen - Nebenpunkt, weder einen Hauptpunkt des Vertrags noch eine Bedingung oder einen Vorbehalt.
Ebenso unzutreffend sei es, wenn das Erstgericht vertrete, zwischen den Parteien hätte hinsichtlich der Service-Hinstorie ein versteckter Dissens vorgelegen, der dem Zustandekommen eines Vertrags entgegenstehe. Es liege kein versteckter Dissens vor, sondern vielmehr habe die Beklagte entweder vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder sich über den Inhalt der von ihr in ihren Inseraten beschriebenen und gegenüber dem Kläger über dessen Nachfrage mehrfach versicherten Eigenschaften des E* F*.G* geirrt. Der Kläger habe seine Kaufentscheidung auf die diesbezüglichen Erklärungen des Geschäftsführers der Beklagten gestützt und den Vertrag abgeschlossen, womit Konsens über Ware und Preis auf Grundlage einer gemeinsamen Vorstellung über die relevanten Eigenschaften des E* F*.G* bestanden habe. Einen Tag nach Vertragsabschluss habe die Beklagte über Nachfragen des Klägers zugegeben müssen, dass sie zu wertbestimmenden Eigenschaften des Fahrzeugs falsche Angaben gemacht habe. Ein versteckter Dissens setze ein unbeabsichtigtes Missverständnis voraus, hier liege jedoch eine fortgesetzte aktive Irreführung potentieller Vertragspartner vor. Ein Irrtum über Eigenschaften des Vertragsgegenstands, den die Beklagte selbst durch ihre Falschangaben in den Inseraten und durch ausdrückliche Bestätigung dieser Falschangaben in den Telefonaten verursacht habe, könne allenfalls dem Kläger ein Anfechtungsrecht oder einen Schadenersatzanspruch geben, aber nie zur Ungültigkeit des Vertrags führen. Die Beklagte könne sich nicht auf Irrtum berufen, vor allem scheide dies wegen arglistiger Irreführung aus. Der Irrtum sei von der Beklagten grob fahrlässig veranlasst worden. Selbst wenn man, was bestritten bleibe, einen versteckten Dissens annehme, hätte das Erstgericht dennoch zum Ergebnis gelangen müssen, beide Kaufverträge seien gültig zustande gekommen. Wie ausgeführt genüge die Einigung über Kauf Gegenstand und Kaufpreis. Dass Nebenpunkte nicht besprochen worden seien, stehe dem nicht entgegen. Fehlende Punkte seien aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. Wenn der Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne betreffenden Nebenpunkt zustandegekommen sei, bleibe er aufrecht und erfolge ein Ausfüllen allenfalls verbliebener Regelungslücken aus dem dispositiven Recht oder durch aus ergänzender Vertragsauslegung gewonnenen Normen. Bei verstecktem Dissens über einen Nebenpunkt trete bei entsprechendem hypothetischem Parteiwillen Teilnichtigkeit ein. Der Vertrag komme überdies zustande, wenn eine endgültige Einigung vorliege, ohne dass ein Teil einen Vorbehalt hinsichtlich der besprochenen, aber nicht konsentierten Nebenpunkte gemacht habe, was hier der Fall sei. Sogar wenn man entgegen den Feststellungen des Erstgerichts und dem Prozessstandpunkt des Klägers hypothetisch davon ausginge, dass man sich vorbehalten hätte, nach dem Vertragsabschluss noch über Nebenpunkte nachzuverhandeln, würde dies am Zustandekommen des Vertrags nicht ändern. Nachträgliche Verhandlungen seien unerheblich, wenn über die Hauptpunkte Einigung erzielt und kein Vorbehalt erklärt worden sei. Ein solcher Vorbehalt existiere nicht, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung von einem gültigen Zustandekommen des Vertrags auszugehen sei.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Anwendung österreichischen Sachrechts vorliegend nicht strittig ist.
Weiters ist vorweg zu nehmen, dass der Kläger zwar erklärt, das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, somit auch hinsichtlich der Spruchpunkte I.1. und I.2., in welchem Zusammenhang das Erstgericht die Abweisung des Klagebegehrens darauf gestützt hat, dass die beiden Feststellungsbegehren mangels rechtlichen Interesses abzuweisen seien. Mit dieser rechtlichen Beurteilung setzt sich die vorliegende Berufung jedoch in keiner Weise auseinander, sodass eine unrichtige Beurteilung des Erstgerichts im Zusammenhang mit der Abweisung der beiden Feststellungsbegehren in den Spruchpunkten I.1. und I.2. nicht aufgezeigt wird, womit hierzu nicht weiter Stellung zu nehmen ist.
Somit ist auf die gegenständliche Rechtsrüge ausschließlich aus der Perspektive der Entscheidung des Erstgerichts über das Begehren zu Spruchpunkt I.3. einzugehen.
Ausgangspunkt ist, dass der Kläger mit vorbereitendem Schriftsatz vom 20.5.2025 einen auf die §§ 920, 921 ff ABGB gestützten Teilbetrag eines Schadenersatzanspruchs von EUR 4.800,00 geltend gemacht hat.
§ 920 ABGB hat die nachträgliche, dauerhafte, vom Schuldner zu vertretende Erfüllungsvereitelung, insbesondere in Form der Unmöglichkeit der Leistung, zum Gegenstand ( Hödl in Schwimann/Neumayr , ABGB-TaKom 6§ 920 Rz 1). § 920 Satz 1 ABGB gibt dem Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann seine eigene Leistung erbringen und vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, er kann aber auch vom Vertrag zurücktreten und erhält dann vom Schuldner den Differenzanspruch nach § 921 ABGB ( Gruber in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.07§ 920 Rz 13). Nach § 921 Satz 1 ABGB lässt der Rücktritt vom Vertrag den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Nach § 921 Satz 1 ABGB ist der gesamte Nichterfüllungsschaden zu ersetzen ( Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB 4 § 921 Rz 10).
Verlangt der Gläubiger den Nichterfüllungsschaden in Gestalt des Austauschanspruchs, bleibt der Vertrag zwischen ihm und dem Schuldner in modifizierter Form aufrecht. An die Stelle der unmöglichen Leistung tritt der Anspruch auf Schadenersatz. Im Gegenzug hat der Gläubiger seine eigene Leistung zu erbringen ( GruberaaO § 920 Rz 16). Im Rahmen des Nichterfüllungsschadens nach § 920 ABGB hat der Geschädigte seine Leistung zu erbringen und für die Gegenleistung das Erfüllungsinteresse zu bekommen (Austauschinteresse; Reischauer aaO § 921 Rz 97). Der Nichterfüllungsschaden ist in Geld zu ersetzen ( GruberaaO § 920 Rz 16). Auch bei Geltendmachung des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung (§ 920 Satz 1 ABGB) erfolgt die Schadensberechnung nach den Regeln des § 921 ABGB (vgl dazu Reischauer aaO § 920 Rz 97).
Bei der Schadensberechnung hat der Gläubiger ein Wahlrecht, ob er den Differenzanspruch konkret oder abstrakt berechnet ( Gruber aaO § 921 Rz 8), ein einheitlicher Schaden kann aber nicht durch Kombination beider Berechnungsmethoden ermittelt werden ( Gruber aaO § 921 Rz 8). Im Fall der konkreten Schadensberechnung ergibt sich der zu ersetzende Schaden aus den Mehrkosten des abgeschlossenen Deckungsgeschäfts oder aus dem konkreten Ausfall, der dadurch entstanden ist, dass der vertragstreue Teil die Leistung nicht erhalten hatte ( Gruber aaO § 921 Rz 9). Bei der konkreten Schadensberechnung eines Sachleistungsgläubigers ergibt sich der zu ersetzende Schaden zunächst aus der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und den Kosten des infolge Nichterfüllung eingegangenen Deckungsgeschäfts ( Reischauer aaO § 921 Rz 40). Beim (zurücktretenden) Gläubiger einer Geldleistung kommt zunächst jener konkrete Schaden in Betracht, den er dadurch erleidet, dass er die Sache einem Dritten nur zu einem niedrigeren Preis verkaufen kann ( Reischauer aaO § 921 Rz 43).
Will der Gläubiger Ersatz wegen Vereitelung, hat er diese als Anspruchsgrundlage zu beweisen, denn primär steht nur der Erfüllungsanspruch zu ( Reischauer aaO § 920 Rz 92). Weiters hat er den durch die Unmöglichkeit verursachten Schaden zu beweisen ( Reischauer aaO § 920 Rz 92).
Für die Substantiierung eines Schadenersatzanspruchs ist es notwendig, dass nicht nur das rechtswidrige, schuldhafte und kausale Verhalten des Schädigers, sondern auch – neben dem ziffernmäßig bestimmten Schadenersatzbegehren – die Art des eingetretenen Schadens behauptet wird (RS0037550 [T1]). Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs setzt die ausreichende Konkretisierung und Begründung des eingetretenen Schadens und der Schadenshöhe voraus. Eine Klage auf Schadenersatz ohne deutliches Vorbringen zu Schaden und Schadenshöhe ist unschlüssig ( Geroldinger in Fasching/Konecny³§ 226 ZPO Rz 202).
Werden diese Grundsätze vorliegend angewendet, so begründete der Kläger sein Feststellungsinteresse in erster Instanz zwar damit, dass er den E* F*.G*, der die vertraglich zugesicherten entscheidenden Eigenschaften, nämlich unter anderem die vollständige Service-Historie, nicht aufweise, weder übernehmen wolle noch müsse. Ungeachtet dessen ist sein Prozessstandpunkt betreffend das Leistungsbegehren im Wesentlichen davon gekennzeichnet, dass er sich auf die von ihm behauptete rechtswidrige schuldhafte Nichterfüllung des Vertrags durch die Beklagte stützt. Daraus leitet er einen Schadenersatzanspruch gemäß §§ 920, 921 ABGB ab. Aus den dargestellten Grundsätzen erhellt, dass er nach diesem Standpunkt einen Schadenersatz wegen Nichterfüllung nach § 920 Satz 1, 1. Fall ABGB geltend macht, zumal er seinen Rücktritt vom Vertrag nie behauptet hat.
Im gegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob es beim Telefonat vom 16.12.2024, wie vom Kläger behauptet, zu einem wirksamen Vertragsabschluss kam, oder nicht, was dem Standpunkt der Beklagten entspricht. Ebenso wenig bedarf es einer Prüfung, ob die vom Kläger behauptete rechtswidrige und schuldhafte Nichterfüllung des Vertrags (wofür er die fehlende Service-Historie, den zwischenzeitig erfolgten Drittverkauf des E* F*.G* und die Vereitelung des Ankaufs des E* I*.J* ins Treffen führt) durch die Klägerin als eine nachträgliche, dauerhafte, von der Beklagten zu vertretende Erfüllungsvereitelung im Sinn des § 920 ABGB angesehen werden können.
Entscheidend ist vielmehr, dass vorliegend die für einen solchen Fall, wie er hier behauptet wird, im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen nicht eingetreten sind, wie im Folgenden gezeigt wird. Wie ausgeführt mündet auch die Anwendung von § 920 Satz 1, 1. Fall ABGB in die Schadensberechnung nach den Regeln des § 921 ABGB, in deren Rahmen der Kläger - lägen auch die sonstigen Voraussetzungen vor - ein Wahlrecht hätte, ob er den Differenzanspruch konkret oder abstrakt berechnet. Die vom Kläger vorgebrachte Argumentation stützt sich augenscheinlich auf eine konkrete Schadensberechnung, bei der sich der zu ersetzende Schaden aus den Mehrkosten des abgeschlossenen Deckungsgeschäfts ergibt. Allerdings ist dem Kläger im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Ankauf des E* F*.G* ein Schaden aus der Differenz zwischen dessen Preis von EUR 92.990,00 Preis und den Kosten eines infolge Nichterfüllung eingegangenen Deckungsgeschäfts noch gar nicht entstanden; dasselbe gilt für einen Schaden hinsichtlich des Verkaufs des E* I*.J* dadurch, weil der Kläger diesen einem Dritten nur zu einem niedrigeren Preis verkaufen konnte. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers zweifelsfrei, dass weder ein Deckungkauf noch ein Deckungsverkauf abgeschlossen wurde, woraus zwingend folgt, dass er in beiden Zusammenhängen einen erst künftig drohenden Schadenseintritt befürchtet, aber noch nicht erlitten hat. Die Argumentation des Klägers, ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 920, 921 ABGB sei ihm „dem Grunde nach“ bereits entstanden, sowie seine weitere Argumentation, dass ihm sowohl im Hinblick auf den beabsichtigten Ankauf des E* F*.G* als auch hinsichtlich des Verkaufs des E* I*.J* jeweils ein finanzieller Schaden drohe, zeigt vielmehr, dass ein Schadenersatzanspruch des Klägers derzeit nicht nur noch nicht zu beziffern ist, wie er vorbringt, sondern ihm gegenwärtig überhaupt kein Schaden entstanden ist, wie die Beklagte zu Recht aufzeigte. Auch das Erstgericht hat den Kläger im Rahmen seiner rechtlichen Erörterung vom 27.5.2025 darauf hingewiesen, dass er zu beweisen hat, das ihm ein Schaden entstanden ist. Wie ausgeführt setzt die erfolgreiche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs eine ausreichende Konkretisierung und Begründung des eingetretenen Schadens und der Schadenshöhe voraus. An dieser Vorraussetzung mangelt es hier, was in unvermeidbarer Weise zur Abweisung des Schadenersatzbegehrens führen muss.
Bereits aus diesem Grund erweist sich die Abweisung (auch) des Leistungsbegehrens in Punkt 3. des Klagebegehrens als jedenfalls zutreffend, womit sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen in der gegenständlichen Rechtsrüge des Klägers erübrigt, sondern der vorliegenden Berufung kein Erfolg beschieden ist.
Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Kläger der Beklagten die Kosten von der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
In jenen Fällen, in denen der Kläger - wie hier gemäß § 56 Abs 2 JN - ein freies Bewertungsrecht hat, ist das Berufungsgericht bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO an eine vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht gebunden, sodass im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Fahrzeuge auszusprechen ist, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich der beiden Feststellungsbegehren, die überdies in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang auch mit dem Leistungsbegehren stehen und daher gemäß 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, jeweils EUR 30.000,00 übersteigt.
Da keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualifikation vorliegen, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen (§ 502 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden