JudikaturJustizRS0126734

RS0126734 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2024

Die für eine diversionelle Erledigung unentbehrliche Verantwortungsübernahme erfordert die bei allen Diversionsvarianten vorgesehene innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist.

Entscheidungen
39