JudikaturJustiz15Os153/23y

15Os153/23y – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Novak in der Strafsache gegen * P* und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * M* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Oktober 2023, GZ 44 Hv 94/23y 81a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten M* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem an gefochtenen Urteil * M* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Juni 2022 in W* * P* am Körper verletzt, indem er ihn mit seinen Fäusten schlug, wodurch der Genannte Abschürfungen und ein Hämatom im Bereich der linken Stirn erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt .

[4] Die Diversionsrüge (Z 10a) behauptet, das Erstgericht habe eine Diversion zu Unrecht abgelehnt, denn der Angeklagte habe seine Bereitschaft zu diversioneller Vorgangsweise gezeigt und durch die Aussage „Ich übernehme die Verantwortung. Ich war stark unter Adrenalineinfluss, deswegen habe ich so gehandelt.“ (ON 81, 9) ausdrücklich Verantwortung übernommen.

[5] Sie argumentiert dabei nicht auf Basis der Urteilsannahmen (vgl aber RIS Justiz RS0124801, RS0116823 [T3]), denen zufolge der Angeklagte lediglich „pro forma“ angegeben habe, Verantwortung zu übernehmen, aus seinem übrigen Aussageverhalten jedoch erkennbar war , dass er eine solche für sein Handeln nicht übernehmen wollte, sondern „sämtliches Fehlverhalten seiner Person abstritt“ (US 12 f und 18 f), so mit eine von entsprechendem Unrechtsbewusstsein getragene Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (vgl dazu RIS Justiz RS0126734, RS0116299) gerade nicht bestanden ha t.

[6] Dass das Erstgericht aufgrund seiner Argumentation ein „auch alle Begleiterscheinungen der Tat mitumfassendes Schuldeinbekenntnis“ als Diversionsvoraussetzung angenommen haben soll , wie dies die Beschwerde behauptet, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar .

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.