JudikaturJustiz12Os54/19m

12Os54/19m – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Mai 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Siegfried Z***** wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest, AZ 25 Bl 115/18v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2019, AZ 132 Bs 56/19h, sowie über dessen Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung und auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde, der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung und jener auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, GZ 132 Bs 56/19h (ON 11), hat das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat gemäß § 16a StVG – soweit hier von Relevanz – die Beschwerde des Verurteilten Siegfried Z***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19. Dezember 2018, GZ 25 Bl 115/18v 5, mit dem einer Beschwerde des Genannten gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt G***** vom 8. November 2018, GZ V5 52-23/18 (ON 1), mit dem der Antrag des Siegfried Z***** auf Vollzug von Freiheitsstrafen durch elektronisch überwachten Hausarrest gemäß §§ 156b ff StVG abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben wurde, zurückgewiesen.

Mit der „gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2019 zu AZ 132 Bs 56/19h“ erhobenen Grundrechtsbeschwerde, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist, wendet sich Siegfried Z***** gegen die Verweigerung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 1 Abs 2 GRBG gibt es gegen die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen keine Grundrechtsbeschwerde. Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach §§ 156b ff StVG handelt es sich um eine besondere Form des Strafvollzugs (ErläutRV 772 BlgNR 24. GP 1 und 5 f). Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug sind aber nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde und generell vom Schutzbereich des Art 5 EMRK nicht umfasst (RIS-Justiz RS0126401 [insb T2]).

Gemäß § 5 GRBG hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.

Da eine Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift die Einbringung einer meritorisch zu behandelnden Grundrechtsbeschwerde voraussetzt (RIS-Justiz RS0061089), bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG.

Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung waren daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.

Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077), sodass auch der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zurückzuweisen war.