RS0125177 – AUSL EGMR, OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Die Freiheit der Meinungsäußerung gilt zwar auch hinsichtlich der Veröffentlichung von Fotos, doch kommt in diesem Bereich dem Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer besondere Bedeutung zu. Es geht nicht um die Verbreitung von „Ideen", sondern von Bildern, die sehr persönliche oder sogar intime Informationen über einen Menschen enthalten. Daher ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Art. 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung vorzunehmen. Das entscheidende Kriterium für die Abwägung besteht darin, inwieweit die veröffentlichten Fotos zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen.