JudikaturJustizBsw36919/02

Bsw36919/02 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
25. November 2008

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesachen Armoniene gegen Litauen und Biriuk gegen Litauen, Urteile vom 25.11.2008, Bsw. 36919/02 und Bsw. 23373/03.

Spruch

Art. 8 EMRK - Verletzung der Privatsphäre durch eine Tageszeitung. Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Je € 6.500,– für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Die beiden vorliegenden Beschwerden betreffen einen Bericht in der größten Tageszeitung Litauens Lietuvos Rytas. Am 31.1.2001 veröffentlichte diese auf ihrer Titelseite einen Artikel mit der Überschrift „Dörfer in Pasvalys gelähmt vor Todesangst: Bewohner der abgelegenen Gegend Litauens gefesselt von AIDS-Bedrohung". Darin fanden sich unter anderem die folgenden Äußerungen: „In einem Dorf in der Gegend von Pajiesmenys lebt eine HIV-positive Person. Es handelt sich dabei um Gitana Biriuk, eine unverheiratete Mutter von zwei Kindern. [...] Der Vater ihrer Kinder ist L. Armonas, ein Einwohner von Pajiešmeniu. [...] Laimutis Armonas ist HIV-positiv. [...] Gitana wechselte sehr oft ihre Partner. [..] Ärzte haben bestätigt, dass G. Biriuk HIV-positiv ist. [...] Es wurde bereits der Ausbruch von AIDS diagnostiziert."

Zum innerstaatlichen Verfahren im Fall Armoniene:

Laimutis Armonas erhob vor dem Dritten Bezirksgericht Vilnius Klage gegen die Zeitung. Er begehrte immateriellen Schadenersatz in der Höhe von LTL 50.000,– ( ca. € 14.460,–) für die Verletzung seiner Privatsphäre. Am 19.7.2001 gab das Gericht seiner Klage statt. Die beklagte Zeitung habe weder die Wahrheit der Behauptungen über die Beziehung des Klägers zu Frau Biriuk bewiesen, noch seien die Äußerungen über seine Gesundheit mit seiner Zustimmung oder im legitimen öffentlichen Interesse erfolgt. Der Artikel begründe eine Herabwürdigung des Klägers und beeinträchtige sein Familienleben und seinen guten Ruf. Da die Informationen jedoch nicht absichtlich veröffentlicht worden seien, sprach ihm das Gericht den in solchen Fällen gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag von LTL 10.000,– (ca. € 2.896,–) als Ersatz für immateriellen Schaden zu. (Anm.: § 54 des Gesetzes über die öffentliche Verbreitung von Informationen sieht immateriellen Schadenersatz für die Veröffentlichung persönlicher Daten ohne Zustimmung der betroffenen Person vor. Die Höhe dieser Entschädigung ist mit LTL 10.000,– begrenzt, außer es wurden absichtlich falsche Informationen verbreitet, die Ehre und Würde einer Person verletzen. In einem solchen Fall können bis zu LTL 50.000,– zugesprochen werden.)

Das Berufungsgericht Vilnius wies die von Herrn Armonas erhobene Berufung am 8.10.2001 ab. Am 15.4.2002 verstarb er. Der Oberste Gerichtshof bestätigte am 24.4.2002 die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass die Zeitung durch den Artikel unwahre, den Kläger herabwürdigende Behauptungen und Daten über sein Privatleben ohne seine Zustimmung veröffentlicht hätte. Da die Zeitung diese Informationen jedoch nicht absichtlich veröffentlicht hätte, gebe es keinen Grund für die begehrte Erhöhung des Schadenersatzes auf das Fünffache.

Zum innerstaatlichen Verfahren im Fall Biriuk:

Auch Gitana Biriuk strengte ein Verfahren vor dem Dritten Bezirksgericht Vilnius an, in dem sie immateriellen Schadenersatz in der Höhe von umgerechnet € 14.460,– für die Verletzung ihrer Privatsphäre begehrte. Das Gericht gab der Klage am 15.4.2002 statt. Da die Zeitung die Herabwürdigung der Klägerin nach Ansicht des Gerichts absichtlich in Kauf genommen hatte, sprach es ihr LTL 30.000,– (€ 8.676,–) für immateriellen Schaden zu.

Das von der Bf. angerufene Berufungsgericht Vilnius setzte den Schadenersatz auf LTL 10.000,– herab. Das Gericht hielt es nicht für erwiesen, dass die Zeitung die Informationen über sie absichtlich veröffentlicht hätte.

Am 15.1.2003 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts. Absicht in Hinblick auf eine Verletzung der Privatsphäre sei nur dann als erwiesen anzusehen, wenn Tatsachen über eine Person mit dem Ziel verbreitet würden, sie herabzuwürdigen.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

Die beiden Bf. bringen vor, der Staat habe es verabsäumt, das ihnen bzw. ihrer Familie zukommende Recht auf Achtung des Privatlebens zu schützen, indem nur lächerliche Summen als Ersatz für den immateriellen Schaden zugesprochen worden seien, obwohl die Gerichte schwerwiegende Verletzungen der Privatsphäre durch die Zeitung Lietuvos Rytas festgestellt hätten. Sie behaupten auch, dass die innerstaatliche Rechtslage keine wirksame Beschwerde zur Verfügung stelle, da sie eine Höchstgrenze für Schadenersatz bei sogenannten „unabsichtlichen" Verletzungen der Privatsphäre durch die Medien vorsehe.

Nach Ansicht des GH sind die Beschwerden unter Art. 13 EMRK hinsichtlich des Fehlens eines wirksamen Rechtsmittels subsidiär zu den Beschwerden unter Art. 8 EMRK, wonach der Staat das Privatleben nicht geschützt hätte. Es ist daher angemessen, die Beschwerden alleine unter Art. 8 EMRK zu prüfen.

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde im Fall Armoniene:

Die Regierung bringt vor, die Beschwerde sei nicht vom Opfer der behaupteten Konventionsverletzung, nämlich dem im April 2002 verstorbenen Ehemann der Bf., erhoben worden und daher ratione personae unzulässig. Außerdem könnte auch der Ehemann der Bf. nicht behaupten, Opfer einer Verletzung geworden zu sein, da die innerstaatlichen Gerichte die Verletzung seiner Rechte eindeutig anerkannt und angemessene Entschädigung zugesprochen hätten. Wie der GH feststellt, starb Laimutis Armonas am 15.4.2002. Seine Witwe erhob am 2.10.2002 Beschwerde an den GH.

Der GH hat unter bestimmten Umständen Fälle aus seinem Register gestrichen, in denen er der Ansicht war, dass die Natur der Beschwerde es nicht erlaube, sie an einen Verwandten zu übertragen, da sie so eng mit der Person des Verstorbenen verknüpft war, dass die Erben kein ausreichendes Interesse geltend machen konnten, um die Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall haben die engen Verwandten von Laimutis Armonas, insbesondere seine Frau und seine minderjährigen Kinder, allerdings ein eigenes Interesse daran, sicherzustellen, dass sein Recht auf Privatsphäre geachtet wird, auch wenn er vor der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung verstorben ist, da jede dieses Recht verletzende Äußerung nicht nur den guten Ruf des Verstorbenen berührt, sondern auch jenen seiner Familie. Der Bf. kommt daher Parteistellung zu, um das vorliegende Verfahren an Stelle ihres Ehemanns zu führen.

Zur von der Regierung behaupteten fehlenden Opfereigenschaft des Ehemannes der Bf. wegen der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte durch die Gerichte stellt der GH fest, dass diese Frage untrennbar mit der Entscheidung in der Sache verbunden ist. Beide Fragen sollten daher verbunden und gemeinsam geprüft werden. Wie der GH feststellt, ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde im Fall Biriuk:

Die Regierung bringt vor, die Bf. könne nicht behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, weil die Gerichte die Verletzung von Art. 8 EMRK anerkannt und angemessene Entschädigung zugesprochen hätten. Außerdem bringt sie vor, die Beschwerde sei eine actio popularis, mit der die Bf. eine abstrakte Überprüfung der Rechtslage begehre.

Die Frage der Opfereigenschaft ist untrennbar mit der Entscheidung in der Sache verbunden. Beide Fragen sollten daher verbunden und gemeinsam geprüft werden.

Niemand ist daran gehindert, eine Beschwerde hinsichtlich der innerstaatlichen Rechtslage oder gerichtlichen Praxis zu erheben, solange ein prima facie-Beweis erbracht wird, von der angefochtenen Maßnahme direkt betroffen zu sein. Da die Bf. die unmittelbare Anwendung gesetzlicher Einschränkungen auf ihren zivilrechtlichen Anspruch bekämpft, handelt es sich nicht um eine actio popularis. Schließlich stellt der GH fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet ist. Da auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund vorliegt, ist sie für zulässig zu erklären (einstimmig).

3. In der Sache selbst:

Die Bf. bringen vor, angesichts der finanziellen Stärke der Zeitung habe die gesetzliche Begrenzung des Schadenersatzes die Verletzung ihrer Rechte gefördert, da die Zeitung wusste, dass sie für solche Verstöße unter keinen Umständen große Summen als Entschädigung leisten müsse.

a) Anzuwendende Grundsätze:

Die aus der Achtung des Privat- und Familienlebens resultierenden positiven Verpflichtungen können auch das Ergreifen von Maßnahmen umfassen, die auf den Schutz dieses Rechts im Bereich der Beziehungen zwischen Privatpersonen abzielen. Der Schutz des Privatlebens muss unter anderem gegen die durch Art. 10 EMRK garantierte Meinungsäußerungsfreiheit abgewogen werden. Dabei muss jedoch eine grundlegende Unterscheidung getroffen werden zwischen dem Berichten über Tatsachen, die – wenn auch kontroversiell – geeignet sind, zu einer Debatte in einer demokratischen Gesellschaft beizutragen, und dem Erheben von geschmacklosen Behauptungen über das Privatleben einer Person. In Hinblick auf die Achtung des Privatlebens betont der GH die grundlegende Bedeutung seines Schutzes für die Sicherstellung der Entwicklung der Persönlichkeit jedes Menschen.

Der GH hat bereits festgestellt, dass der Schutz persönlicher und nicht zuletzt medizinischer Daten von grundlegender Bedeutung für den Genuss des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist. Die Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist ein entscheidender Grundsatz im Rechtssystem aller Konventionsstaaten. Diese Überlegungen gelten insbesondere in Hinblick auf den Schutz der Vertraulichkeit der HIV-Infektion einer Person. Die Offenlegung solcher Daten kann ihr Privat- und Familienleben ebenso wie ihre soziale Lage und ihre Beschäftigungssituation in dramatischer Weise beeinträchtigen, indem sie die Person Schmähungen und der Gefahr der Ächtung aussetzt.

b) Anwendung in den vorliegenden Fällen:

Die in dem Artikel veröffentlichten Informationen über den Gesundheitszustand der Bf. – bzw. des verstorbenen Ehemannes der Bf. –, nämlich ihre HIV-Infektion und Anspielungen auf ihr Sexualleben und ihre angeblichen gemeinsamen Kinder, betrafen rein private Angelegenheiten und fallen daher in den Schutz von Art. 8 EMRK. Die Bf. lebten nicht in der Stadt, sondern in einem Dorf, was die Möglichkeit erhöhte, ihre Nachbarn und ihre Familie könnten Kenntnis von der Krankheit erlangen, was öffentliche Herabwürdigung und den Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben im Dorf zur Folge hätte. Der GH sieht keinen Grund, von der Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte abzuweichen, die einen Eingriff in das Recht der Bf. bzw. ihrer Familie auf Achtung der Privatsphäre anerkannten. Der GH sieht kein legitimes öffentliches Interesse, das die Verbreitung derartiger Informationen rechtfertigen würde. Die Veröffentlichung des fraglichen Artikels, dessen einziger Zweck offensichtlich in der Befriedigung der anzüglichen Neugier einer gewissen Leserschaft bestand, erscheint nicht geeignet, zu einer Debatte im allgemeinen Interesse der Gesellschaft beizutragen. Da die Abwägung zugunsten des Rechts auf Privatsphäre ausfiel, war der Staat verpflichtet sicherzustellen, dass Frau Biriuk bzw. Herr Armonas in der Lage waren, dieses Recht wirksam gegen die Presse durchzusetzen. Im Fall Biriuk stellt der GH insbesondere fest, dass die vom Obersten Gerichtshof behauptete Besorgnis der lokalen Bevölkerung weder gesellschaftlich noch wissenschaftlich legitim war und daher eine Veröffentlichung über den Gesundheitszustand der Bf. nicht rechtfertigen konnte. Das Gegenteil ist der Fall: Die Wahrung der Vertraulichkeit von Gesundheitsdaten ist nicht nur für den Schutz der Privatsphäre des Patienten von größter Wichtigkeit, sondern auch für die Aufrechterhaltung des Vertrauens dieser Person in den ärztlichen Berufsstand und das Gesundheitswesen. Ohne einen solchen Schutz könnten jene, die medizinische Hilfe benötigen, davon abgeschreckt werden, die nötige Behandlung in Anspruch zu nehmen und dadurch ihre Gesundheit und – bei übertragbaren Krankheiten – jene der Gemeinschaft gefährden.

Der GH misst der Tatsache besondere Bedeutung zu, dass die Information über die Krankheit – der Zeitung zufolge – von Angestellten des AIDS-Zentrums bzw. des Krankenhauses von Pasvalys bestätigt worden war. Es lässt sich nicht leugnen, dass die Veröffentlichung solcher Informationen in der größten Tageszeitung des Landes negative Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer haben kann, sich freiwillig einem HIV-Test zu unterziehen. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, dass das innerstaatliche Recht angemessene Sicherstellungen bereithält, um eine derartige Offenlegung und Publikation persönlicher Daten zu unterbinden. Das innerstaatliche Recht enthielt Vorschriften zum Schutz von Informationen über den Gesundheitszustand einer Person. Die Gerichte sprachen Herrn Armonas bzw. Frau Biriuk auch tatsächlich Schadenersatz zu. Die grundsätzliche Frage ist allerdings, ob die Summe von LTL 10.000,– verhältnismäßig zu dem von ihnen erlittenen Schaden war und ob der Staat durch die Verabschiedung von § 54 des Gesetzes über die öffentliche Verbreitung von Informationen, der die Höhe einer solchen von Massenmedien zu leistenden Entschädigung begrenzte, seiner positiven Verpflichtung nach Art. 8 EMRK gerecht wurde.

Der Staat genießt einen gewissen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, was die „Achtung" des Privatlebens unter bestimmten Umständen verlangt. Der GH anerkennt auch, dass bei der Festlegung der für die bessere Umsetzung der genannten Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen gewisse, auf der ökonomischen Situation des Staates beruhende finanzielle Standards berücksichtigt werden müssen. Der GH nimmt die Tatsache, dass die Mitgliedstaaten des Europarats Fragen der Entschädigung für immateriellen Schaden unterschiedlich regeln können, ebenso zur Kenntnis wie den Umstand, dass die Einführung finanzieller Obergrenzen für sich alleine nicht unvereinbar mit der positiven Verpflichtung des Staates nach Art. 8 EMRK ist. Solche Grenzen dürfen jedoch nicht so ausgestaltet sein, dass der Einzelne seiner Privatsphäre beraubt und dadurch das Recht in seinem Wesensgehalt ausgehöhlt wird.

Der GH anerkennt, dass die Verhängung schwerer Sanktionen gegen die Presse eine abkühlende Wirkung (chilling effect) hinsichtlich der Ausübung der durch Art. 10 EMRK garantierten journalistischen Meinungsäußerungsfreiheit haben könnte. Im hier vorliegenden Fall eines ungeheuerlichen Missbrauchs der Pressefreiheit stellt der GH jedoch fest, dass die strengen gesetzlichen Einschränkungen des gerichtlichen Ermessens bei der Entschädigung für den vom Opfer erlittenen Schaden und bei der ausreichenden Abschreckung vor Wiederholungen eines solchen Missbrauchs den Bf. nicht jenen Schutz boten, der unter Art. 8 EMRK legitimerweise zu erwarten gewesen wäre. Diese Ansicht wird dadurch bestätigt, dass die Höchstgrenze für gerichtlichen Schadenersatz bald nach den beschwerdegegenständlichen Ereignissen aufgehoben wurde.

Angesichts dieser Feststellungen weist der GH die Einrede der Regierung hinsichtlich der Opfereigenschaft der Bf. zurück (einstimmig). Da es der Staat verabsäumt hat, das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatlebens zu schützen, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (6:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Zagrebelsky).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Je € 6.500,– für immateriellen Schaden (4:3 Stimmen; Sondervotum von Richter Zagrebelsky; Sondervotum von Richter Popovic und Richterin Tsotsoria).

Vom GH zitierte Judikatur:

Dudgeon/GB v. 22.10.1981, A/45, EuGRZ 1983, 488.

Z./FIN v. 25.2.1997, NL 1997, 54; ÖJZ 1998, 152.

Von Hannover/D v. 24.6.2004, NL 2004, 144; EuGRZ 2004, 404; ÖJZ 2005,

588.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Urteile des EGMR vom 25.11.2008, Bsw. 36919/02 und Bsw. 23373/03, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2008, 345) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil Armoniene im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_6/Armoniene.pdf

Das Urteil Biriukim englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/08_6/Biriuk.pdf

Die Originale der Urteile sind auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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