JudikaturJustizRS0124936

RS0124936 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2023

Den dazu Legitimierten steht Beschwerde gegen jeden Beschluss des Bezirksgerichts an das Landesgericht und jeden nicht als Rechtsmittelgericht gefassten Beschluss des Landesgerichts an das Oberlandesgericht zu. Beschwerden an den Obersten Gerichtshof sind nur nach Maßgabe ausdrücklicher ges Anordnung zulässig, eine Lücke ist im § 34 StPO nicht auszumachen. Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht". Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig. Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 5 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO.

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