JudikaturJustiz13Os39/16h

13Os39/16h – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Süleyman M***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 18. März 2016, GZ 19 Bs 94/15k 22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 25. Februar 2015, AZ 13 Os 68/14w, wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Süleyman M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Oktober 2013, GZ 13 Hv 126/10g 270, zurück und leitete die Akten (soweit hier von Interesse) zur Entscheidung über die Berufung des Genannten dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dieses gab der Berufung mit Urteil vom 7. Oktober 2015 (ON 7) dahin Folge, dass es die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre, die Geldstrafe auf 3,2 Millionen Euro und die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Monate herabsetzte.

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 22) wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Verurteilten, die Urteilsurschrift an das aus seiner Sicht hinsichtlich der Geldstrafe abweichend verkündete Urteil „anzugleichen“ (ON 9), ab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten (ON 24) ist unzulässig.

Seit dem Inkrafttreten des StPRG BGBl I 2004/19 (1. Jänner 2008), mit dem auch das Beschwerderecht neu geregelt worden ist, judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Beschwerde nur dort zulässig ist, wo die StPO ausdrücklich ein Rechtsmittelgericht nennt (13 Os 56/09y, SSt 2009/36; RIS Justiz RS0124936, jüngst 15 Os 4/16a; vereinzelt abweichend 13 Os 34/08m).

Da der Oberste Gerichtshof gemäß § 270 Abs 3 dritter Satz StPO über Beschwerden gegen Urteilsberichtigungen betreffende Beschlüsse nur dann entscheidet, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden hat, ist er nach der StPO in allen anderen diesbezüglichen Fällen nicht Rechtsmittelgericht (15 Os 33/12k; Danek , WK StPO § 270 Rz 55).

Demzufolge war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.