JudikaturJustiz14Os123/16v

14Os123/16v – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Januar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 32/15g des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. November 2016, AZ 20 Bs 132/16g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Dezember 2015, GZ 16 Hv 32/15g-23, wurde Norbert N***** zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Zur Entscheidung über seine dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie seine Beschwerde gegen einen zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu AZ 20 Bs 132/16g einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt und den Angeklagten zu diesem geladen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete „Beschwerde“ des Angeklagten als unzulässig zurück (vgl zu seinem gleichlautenden, direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Rechtsmittel: 14 Ns 95/16f).

Ebenso war mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde zu verfahren, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert wurde (RIS Justiz RS0124936), was auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft.