JudikaturJustiz14Ns95/16f

14Ns95/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert N***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 16 Hv 32/15g des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Beschwerde des Genannten gegen die Anberaumung einer Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien zu AZ 20 Bs 132/16g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Dezember 2015, GZ 16 Hv 32/15g-23, wurde Norbert N***** zweier Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Zur Entscheidung über seine dagegen erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie seine Beschwerde gegen einen zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO hat das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht zu AZ 20 Bs 132/16g einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt und den Angeklagten zu diesem geladen.

Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig, weil die Anberaumung eines Gerichtstags zur öffentlichen Verhandlung – ebenso wie die Ladung zu einem solchen – eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete, sohin prozessleitende Verfügung im Sinn des § 35 Abs 2 letzter Satzteil StPO, nicht aber ein (mit Beschwerde anfechtbarer) Beschluss nach § 86 (§ 35 Abs 2 erster Satzteil) StPO ist (vgl RIS Justiz RS0128228; Danek/Mann , WK StPO § 221 Rz 1 und § 238 Rz 19).

Im Übrigen wäre der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RIS Justiz RS0124936).