JudikaturJustizRS0124585

RS0124585 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. November 2022

Das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht hat nach der von § 215 StPO vorgegebenen Systematik vor einem Ausspruch nach § 215 Abs 4 erster Satz StPO oder Vorlage nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO stets zu prüfen, ob nicht einer der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Mängel der Anklageschrift vorliegt. Erst wenn diese Prüfung mit negativem Ergebnis abgeschlossen ist, kommt demnach eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Betracht. Übermittelt dieser die Sache einem anderen Oberlandesgericht „zur Entscheidung über den Einspruch", ist dieses an das (in einem solchen Fall bloß vorläufige) negative Ergebnis der Prüfung durch das dem angerufenen Gericht übergeordnete Oberlandesgericht und an die für den Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO entscheidenden Verdachtsannahmen nicht gebunden.

Entscheidungen
38