JudikaturJustiz12Ns37/22w

12Ns37/22w – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. August 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen * O* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, AZ 30 Hv 48/22t des Landesgerichts Salzburg, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Linz gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO (AZ 7 Bs 98/22v) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.

Text

Gründe:

[1] Mit Anklageschrift vom 31. Mai 2022, AZ 4 St 80/22d, legt die Staatsanwaltschaft Salzburg dem am 20. Juni 2002 geborenen * O*, der am 28. Juni 2004 geborenen * F*, dem am 27. August 2004 geborenen * A* und dem am 16. August 2003 geborenen * M* jeweils als Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB qualifiziertes Verhalten zur Last. Demnach hätten die Genannten am 21. Jänner 2022 in W* gemeinsam als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, den * H* durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und zwar die mündliche Ankündigung: „Gib mir dein Geld oder ich hau dir auf die Fresse. Mach noch einen Schritt weg und ich ficke dir dein Leben!” und anschließend mit Gewalt gegen den mittlerweile Flüchtenden, indem sie ihn aus einer als Zufluchtsort gewählten Trafik herauszerrten, eine fremde bewegliche Sache, und zwar einen Bargeldbetrag von 120 Euro, weggenommen (ON 34).

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen die Anklageschrift richtet sich der Einspruch des * A* aus dem Grund des § 212 Z 6 StPO (ON 37).

[3] Mit Beschluss vom 7. Juli 2022, AZ 7 Bs 98/22v, legte das Oberlandesgericht Linz – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Z 1 bis 5, 7 und 8 des § 212 StPO (vgl RIS Justiz RS0124585) – die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht, nämlich das Landesgericht für Strafsachen Wien, zur Führung des Hauptverfahrens zuständig sei.

[4] Mit der vorliegenden Anklageschrift wird sowohl dem Einspruchswerber als auch der Mitangeklagten * F* eine Jugendstraftat (§ 1 Abs 1 Z 2 und 3 JGG) zur Last gelegt. Gemäß § 29 JGG wird in Jugendstrafsachen, also Strafsachen wegen einer Jugendstraftat (§ 1 Abs 1 Z 4 JGG), die örtliche Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt des jugendlichen Beschuldigten zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens (§ 1 Abs 2 StPO) begründet. Nach der Aktenlage hatten diese beiden Angeklagten zum Zeitpunkt der ersten Ermittlungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in W* (vgl ON 2 in ON 2, ON 33 hinsichtlich * F* und ON 6, ON 26 hinsichtlich A*), somit im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Bei gleichzeitiger Anklage gegen mehrere Beteiligte (§ 37 StPO) ist gemäß § 34 Abs 1 JGG das Hauptverfahren vor dem für Jugendstrafsachen zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.

[5] Somit hat das Oberlandesgericht Wien über den Einspruch gegen die Anklageschrift zu entscheiden (RIS Justiz RS0124585).