JudikaturJustiz12Os137/07z

12Os137/07z – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. März 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB und andere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Alexander N*****, Mamuka D***** und Malchaz A*****, die Berufungen der Angeklagten Temur E***** und Mussa I***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten Devid L***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. August 2007, GZ 10 Hv 48/07y-319, sowie die Beschwerde des Angeklagten Malchaz A***** gegen einen Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und die Berufung wegen Schuld des Angeklagten Temur E***** werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Den Angeklagten Alexander N*****, Mamuka D*****, Malchaz A***** und Temur E***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche Mitangeklagter sowie Teilfreisprüche des Angeklagten Mamuka D***** und zweier weiterer Mitangeklagter enthält - wurden

Alexander N***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB (A I 1 b c d g und h),

Mamuka D***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter und vierter Fall StGB (A I 1 a) und

Malchaz A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 dritter und vierter Fall StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (E) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (F)

schuldig erkannt.

Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - (A) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

(I) Alexander N***** und Mamuka D***** (anderen fremde bewegliche Sachen) in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert teils durch Einbruch in Gebäude, teils durch Öffnen eines Behältnisses mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar

(1) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

(a) Mamuka D***** und Mamuka K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer bislang unbekannten Person in Graz aus Wohnungen durch Abdrehen der Schließzylinder der Eingangstüren, und zwar

(aa) am 15. Dezember 2005 Rosa G***** Schmuck und zwei Herrenarmbanduhren im Gesamtwert von ca 2.000 Euro, (bb) zwischen 17. und 23. Jänner 2006 Theresia J***** Münzen im Gesamtwert von ca 760 Euro und

(cc) am 6. Februar 2006 Aline Ga***** Schmuck, Silbermünzen, Golddukaten und eine Digitalkamera im Gesamtwert von zumindest 5.000 Euro,

(b) Alexander N***** und Georgij Jo***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 9. Februar 2006 in Graz Tatjana Gr***** zwei Reisetaschen, einen Rollkoffer, Schmuck und sechs Mobiltelefone im Gesamtwert von ca 2.700 Euro aus deren Wohnung durch Aufzwängen der Wohnungstüre,

(c) Alexander N***** und Mamuka K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 26. April 2006 in Graz Theresia Ko***** Bargeld und andere Wertgegenstände aus deren Wohnung durch Abdrehen des Schließzylinders der Wohnungstüre, wobei es jedoch beim Versuch (§ 15 StGB) blieb,

(d) Alexander N*****, Devid L***** und Dato T***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken Mitte Mai 2006 in Graz Heimo W***** drei Armbanduhren im Gesamtwert von 1.800 Euro aus dessen Verkaufsvitrine durch Öffnen mit einem Nachschlüssel,

...

(g) Alexander N*****, Devid L***** und Lewani S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken in der Nacht zum 8. Juli 2006 in Graz in zwei Angriffen Berechtigten der B***** GmbH aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen von Lagertüren, wobei es jedoch jeweils beim Versuch (§ 15 StGB) blieb,

(h) Alexander N***** und Devid L***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Personen in der Nacht zum 10. Juli 2006 in Graz Berechtigten der B***** GmbH 234 Stück Kosmetik- und Toilettenartikel im Gesamtwert von 9.897,24 Euro aus deren Geschäftsräumlichkeiten durch Aufbrechen einer Lagertüre,

...

(E) Malchaz A***** zu den strafbaren Handlungen des Mussa I***** und des Temur E***** alias Nika M***** gewerbsmäßig (US 28) beigetragen, indem er diese „in einem Pkw bzw in seinem Pkw" zu den Tatorten hinführte und wieder abholte und in der Zwischenzeit Aufpasserdienste leistete sowie die Örtlichkeiten im Vorhinein auskundschaftete, wobei die unmittelbaren Täter

(D) Mussa I***** und Temur E***** alias Nika M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter Verfügungsberechtigten von B***** fremde bewegliche Sachen im 3.000 Euro übersteigenden Wert durch Einbruch mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils wegnahmen, teils wegzunehmen versuchten (§ 15 StGB), wobei sie die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

(I)

(1) am 13. Dezember 2006 in Bad Aussee, nachdem sie durch Aufzwängen des Oberlichtenfensters, durch Abzwicken der seitlichen Kipphalterungen mittels Bolzenschneiders und Aufbrechen mehrerer Türen in das Innere des Büros gelangten, dort mit einem mitgebrachten Winkelschleifer den Stahltresor aufschnitten und eine Schreibtischlade aufbrachen, Bargeld im Betrag von 5.646 Euro aus dem Tresor und insgesamt 148 Euro Bargeld aus einer Schreibtischlade sowie Bi*****-Gutscheine im Gesamtwert von 2.665 Euro, zwei „Handywertkarten" im Gesamtwert von 40 Euro und eine Banktasche in nicht näher bekanntem Wert,

(2) nachts zum 1. Dezember 2006 in Attnang-Puchheim Bargeld und Sachen in nicht näher bekanntem Wert, wobei die Vollendung unterblieb, weil sie beim Aufzwängen des Fensters mittels Schraubenziehers und Nageleisen der Filiale ***** gestört wurden und die Flucht ergriffen,

(3) am 18. November 2006 in Dürnkrut, nachdem sie durch Aufzwängen eines Oberlichtenfensters in das Innere des Büros der Bi***** gelangten und mittels Winkelschleifers den Stahltresor aufschnitten, Bargeld im Betrag von 11.120 Euro und Bi*****-Gutscheine im Gesamtwert von 3.490 Euro,

(4) am 23. Oktober 2006 in Berndorf, nachdem sie durch Klettern auf das Dach, Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen zweier Innentüren in das Büro der Bi***** gelangten und mittels Winkelschleifers den Stahltresor aufschnitten, Bargeld im Betrag von 1.550 Euro und Bi*****-Gutscheine im Gesamtwert von 670 Euro,

(5) nachts zum 19. Oktober 2006 in Königstetten Bargeld und Sachen in nicht näher bekanntem Wert, nachdem sie durch Aufzwängen eines Fensters mittels Stemmeisens in das Innere der Bi***** zu gelangen trachteten, wobei die Vollendung unterblieb, weil sie in der Tatausführung gestört wurden,

(6) zwischen 23. September und 25. September 2006 in Ratzersdorf/St. Pölten, nachdem sie durch Aufschneiden von zehn Eisenstäben des Einbruchsschutzgitters in das Innere der Bi***** gelangten und im Büro mittels mitgebrachten Winkelschleifers den Stahltresor aufschnitten, Bargeld im Betrag von 15.000 Euro und „Handywertkarten" in nicht näher bekanntem Betrag,

(Diebsbeute somit insgesamt zumindest 40.329 Euro); (F) Malchaz A*****, Mussa I***** und Temur E***** alias Nika M***** anlässlich der zu D I 1 beschriebenen Tat eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durften, nämlich ein auf Losungswort gesperrtes Sparbuch der O*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise der daraus sich ergebenden Rechte gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Gestützt auf folgende Ziffern des § 281 Abs 1 StPO bekämpfen nachstehende Angeklagte die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, nämlich N***** auf die Z 5, 5a, 9 lit a, D***** auf Z 5, 5a, 7, 9 lit a, 10 und A***** auf Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*****:

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) auf den diesen Angeklagten betreffenden Ablauf der Aufdeckung eines Teils der Taten des gegenständlichen Straffalles (US 21 ff) bezieht, beschäftigt sie sich nicht mit entscheidenden Tatsachen (dazu etwa Fabrizy, StPO9 § 281 Rz 41a) und bedarf daher keiner Erwiderung.

Die Feststellungen der Tathandlungen (US 24 f iVm US 7 f) begründeten die Tatrichter vor allem mit der (ersten) Einlassung des Angeklagten N***** und setzten sich mit dem Widerruf früherer, detailliert geständiger Angaben ausdrücklich auseinander (US 29). Mit dem Vorwurf der undeutlichen und unzureichenden Begründung greift der Beschwerdeführer - ohne an der Gesamtheit der erstgerichtlichen Gründe Maß zu nehmen (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370, jüngst 11 Os 109/07z) - einzelne Argumente des Ersturteiles isoliert heraus, rekurriert im Zusammenhang mit der Darstellung von Formalmängeln unzulässig auf den Zweifelsgrundsatz (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454, neuerlich 11 Os 109/07z) und verliert sich mit der Bereicherung erstrichterlicher Schlüsse als „lebensfremd" in einer im Nichtigkeitsverfahren gesetzlich derart nicht möglichen Bekämpfung der Beweiswürdigung. Der Einwand der Unvollständigkeit beschränkt sich einerseits bloß auf nicht substantiierte „entgegenstehende Verfahrensergebnisse" und bezeichnet solcherart den intendierten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (14 Os 153/00 uva, zuletzt 13 Os 74/07t). Im Übrigen werden keine entscheidenden Tatsachen tangiert: zwei oder drei Mittäter beim Faktum A I 1 h; widersprüchliche und überschießende (allerdings abstrakte) Angaben zur Gesamtzahl der vom Rechtsmittelwerber verübten Wohnungseinbrüche und dessen Zusammenwohnen mit dem Mitangeklagten S***** oder dem Mitangeklagten Jo***** sowie die allgemein relativierende Bewertung des Geständnisses des Angeklagten N***** durch einen Polizeibeamten („nicht alles der Wahrheit entsprochen"; „konnte nicht alles zugeordnet werden" - S 393/IV), der auch das Fehlen von „DNA-Spuren" bestätigte. Fallbezogen nicht gesondert erörterungsbedürftig waren Widersprüche in den Angaben des Mitangeklagten T***** zur Beteiligung des Angeklagten N***** am Faktum A I 1 d (= I 1 e der Anklageschrift ON 200; S 389/IV und S 148/VI), weil der Bestreitung gemeinsamer Diebstähle in der ersten - eher kursorischen - Vernehmung in der Hauptverhandlung eine Aussage folgte, die auf einer Beteiligung des Beschwerdeführers fußt („ich weiß nicht, ob der Erstangeklagte auch Armbanduhren gestohlen hat"). Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung eines Widerspruches in den Angaben des Mitangeklagten L***** (Belastung des Angeklagten N*****, S 390/IV, Hinweis auf einen „Alig" ohne konkreten Tatbezug, S 213/I).

Die auf die Ausführungen zur Unvollständigkeit bezugnehmende Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit dem Hervorstreichen des Widerrufs des vor der Polizei umfang- und detailreich abgelegten Geständnisses (vgl dazu eingehend US 29) - mag dieses auch im Bestreben, seinen Mittätern (die ihn teilweise schlugen und sogar gefangenhielten, s Faktengruppe C US 25 f) zu entkommen (und sei es durch eigene Inhaftierung), aufgebauscht und somit nur teilweise als Grundlage von Schuldsprüchen geeignet gewesen sein (US 21 bis 24, 29) - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zu den Schuldsprüchen des Angeklagten N***** führenden Feststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen konkreter Straftaten, übergeht jedoch die Passagen US 24 f, die durch ausdrücklichen Verweis auf den Spruch (US 7, 8) die dort ersichtlichen tatbestandsorientiert detaillierten Darstellungen in den Bereich der Entscheidungsgründe überführen (zur Methode vgl Ratz, JBl 2000, 536, vor allem FN 2), sodass von ausreichend konkretisierten Feststellungen auszugehen ist und sich der Einwand des Beschwerdeführers einer Erledigung nach §§ 285c Abs 2, 286 ff StPO entzieht.

Der Hinweis auf die bereits in der Mängel- und Tatsachenrüge erwähnten widersprüchlichen Verfahrensergebnisse versäumt die prozessordnungsgemäße Entwicklung materiellrechtlicher Nichtigkeit, die in einem methodengerechten juristischen Vergleich von Gesetz und Urteil besteht, und ist daher nicht meritorisch erwiderungsfähig.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*****:

Dem Vorwurf der undeutlichen und unzureichenden Begründung in der Mängelrüge (Z 5) zuwider lässt sich dem Urteil in seiner Gesamtheit entnehmen, dass die Tatrichter nicht bloß von einer Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ausgingen (US 29 f), sondern aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, vor allem der Angaben des Angeklagten N*****, zur Überzeugung (US 24 f) der aktuellen Täterschaft des Angeklagten D***** im dargestellten Sinn gelangten (US 30 f). Mit Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht einmal behauptet (wiederum 11 Os 109/07z uva).

Die Begründung für die Schuldsprüche in US 30 f ist durch den Bezug auf die belastenden Angaben des Angeklagten N***** und die beweiswürdigende Widerlegung der Alibibehauptung eines längeren stationären Spitalsaufenthaltes des Angeklagten D***** weder logisch noch empirisch bedenklich, daher - entgegen der Mängelrüge - nicht unzureichend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444).

Das angefochtene Urteil leidet auch an keinem Widerspruch, weil sich der Teilfreispruch des Angeklagten D***** „zu A I 1 a" (US 20, 48) auf die Gliederung der Anklageschrift ON 200 bezieht (vgl S 175/IV), der Schuldspruch „A I 1 a" aber auf die Anklagefakten A I 1 b aa bis cc (US 6, 25, 30 f iVm S 175/IV; siehe Berichtigungsbeschluss ON 368 und berichtigtes HV-Protokoll S 360/VI). Eine Nichterledigung der Anklage (Z 7), was der Angeklagte im Übrigen gar nicht geltend machen kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 526), liegt daher genauso wenig vor. Die Tatsachenrüge (Z 5a) entwickelt die behaupteten erheblichen Bedenken nicht aus den Akten und verfehlt somit deren prozessordnungsgemäße Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487). Der Einwand fehlender Feststellungen zu den Straftaten des Beschwerdeführers (Z 9 lit a, nominell verfehlt auch Z 5 und Z 10) übergeht US 25, wo durch ausdrücklichen Verweis auf den Urteilsspruch (US 6) die darin enthaltenen, zur Subsumtion zureichenden Daten zum Bestandteil der Entscheidungsgründe gemacht werden (vgl neuerlich Ratz, JBl 2000, 536). Die Verwendung der verba legalia blieb - insbesondere zur subjektiven Tatseite - nicht ohne Tatsachenbezug (US 24 f - vgl jüngst 12 Os 89/07s mwN).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:

In der Verfahrensrüge (Z 3) releviert der Angeklagte den Umfang der mündlichen Urteilsbegründung. Wie schon in Erledigung seiner Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 271 Abs 7 StPO dargelegt wurde (12 Os 138/07x), ist der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteils (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Der Antrag auf Vernehmung der erhebenden Kriminalbeamten zum Beweis dafür, dass der Angeklagte A***** „keineswegs der Kopf der Tätergruppe ist und er deshalb nicht als Mittäter zu Punkt I. 1. bis 6. der Anklageschrift in Frage kommt und auch nicht den Pkw Nissan mit der Farbe Weiß lenkte bzw mit diesem mitfuhr" (S 354 f/VI), konnte - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - einerseits wegen fehlender Schlüssigkeit hinsichtlich entscheidender Tatsachen und überdies mangels Darlegung, aus welchem Grund von diesen Beweispersonen den Tatverdacht entkräftende Aussagen zu erwarten gewesen wären (RIS-Justiz RS0099189), als bloßer Erkundungsbeweis abgewiesen werden (S 358 ff/VI).

Mit der wiederholten, aber unsubstantiierten Behauptung einer „unstatthaften Vermutung" zum Nachteil des Angeklagten und der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz verfehlt die Mängelrüge (Z 5) eine prozessordnungsgemäße Ausführung (RIS-Justiz RS0102162). Unvollständigkeit iS der Z 5 (vierter Fall) liegt nur dann vor, wenn das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse, die entscheidende Tatsachen betreffen, mit Stillschweigen übergeht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421 f und 427). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Beteiligung am Urteilsfaktum D I 6 von der Staatsanwaltschaft Leoben (ON 114 in Band IV der ON 257), nicht aber von der Staatsanwaltschaft Graz (ON 16 in ON 303) zur Last gelegt wurde, war nicht gesondert erörterungsbedürftig. Der Einwand, der Mitangeklagte I***** habe - seinen Aussagen in der Hauptverhandlung zufolge (S 353/VI) - das dem Rechtsmittelwerber zugerechnete Mobiltelefon im Auto zurückgelassen, ist nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394). Denn das im Zusammenhang mit dem Faktum D I 3 stehende Gerät wurde bei einer Personsdurchsuchung des Beschwerdeführers sichergestellt (US 36 - 38) - dem in dessen Pkw aufgefundenen Telefon kommt somit keine erhebliche Bedeutung zu. Überdies lässt die Rüge die ursprüngliche, in einem Bericht der ermittelnden Beamten festgehaltene (S 199/I in ON 257), in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (S 354/VI) und damit der Beweiswürdigung unterliegende Verantwortung des Angeklagten A***** nach seiner Festnahme, wonach er (vorerst) bestätigte, dass es sich dabei um sein „Handy" handle (US 36), ebenso unbeachtet wie dessen Eingeständnis (S 147c/I in ON 257), von diesem aus mit I***** telefoniert zu haben (US 32).

Zum Faktum D I 2 schloss das Erstgericht unter anderem auf die Beitragstäterschaft des Angeklagten aus der Tatsache, dass bei der in seinem Fahrzeug sichergestellten Straßenkarte der Ort Attnang-Puchheim markiert war (US 37). Wer diese Markierung vornahm, ließen die Tatrichter offen. Die Bekundung des Angeklagten I*****, sie stamme von ihm (S 353/VI), vermag daher keinen erheblichen Einfluss auf die den Schuldspruch des Angeklagten A***** tragenden Feststellungen (US 27 iVm US 11) zu entfalten.

Abermals nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld gegen die dem erkennenden Gericht allein überantwortete Beweiswürdigung richtet sich die zum Urteilsfaktum D I 5 erhobene Kritik, es müsse trotz der vom Erstgericht als auffallend erachteten Übereinstimmung einer beim Nichtigkeitswerber sichergestellten Plastiktragtasche mit einer von den Tätern offensichtlich zum Transport des Einbruchswerkzeugs benützten und am Tatort zurückgelassenen Tasche nicht feststehen, dass es sich dabei um das selbe Produkt handle, und könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Plastiktasche des Angeklagten anderswo herstamme.

Die Beteiligung des Angeklagten A***** am Einbruch in Ratzersdorf/St. Pölten (D I 6) schlossen die Tatrichter - was in der Beschwerde unerwähnt bleibt - insbesondere aus der gleichen Vorgangsweise und dem gleichen verwendeten Werkzeug (US 40 f), sodass weder in diesem Fall noch beim Schuldspruchsfaktum D I 4, bei dem ebenfalls die selben Tatmodalitäten wie zu D I 1 als für die Überführung ausschlaggebend erachtet wurden (US 39), ein formaler Begründungsmangel aufgezeigt wird.

Keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall) sind die erstrichterlichen Ausführungen zum Ausmaß der ausdrücklich als „an Sicherheit grenzend" bezeichneten und anschließend - ohne erkennbare logische Widersprüche - somit als solche höheren Grades umschriebenen Wahrscheinlichkeit der Tatbeteiligung des Angeklagten (US 41).

Über den im Rahmen der ersten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 13. September 2007 (ON 348) gestellten Antrag auf Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2007 (S 11/VII) hat das Erstgericht bereits mit Beschluss vom 6. November 2007 entschieden (ON 367). Trotz des bereits darin ersichtlichen Hinweises auf die Einmaligkeit des in Rede stehenden Rechtsbehelfs wiederholt der Beschwerdeführer (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO) genau diesen Antrag. Eine formelle (notwendigerweise abweisende) Entscheidung des Vorsitzenden darüber konnte unterbleiben. Fallbezogen war daher von neuerlicher Rückleitung der Akten Abstand zu nehmen, um die solcherart von einer Prozesspartei durch wiederholtes Einbringen stets gleichlautender Anträge nach Belieben zu veranlassenden Verfahrensverzögerungen (vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 47 und RIS-Justiz RS0120818) wirksam hintanzuhalten.

Aus welchem Grund konkrete Feststellungen darüber, „in welcher Form" der Angeklagte Aufpasserdienste leistete (der Sache nach Z 9 lit a), rechtlich relevant sein sollen, versäumt der Beschwerdeführer methodisch fundiert darzulegen.

Soweit er - jeweils mit Blick auf die Strafbemessung - nähere Konstatierungen über das „Ausmaß der Beteiligung" und „bei jedem einzelnen Faktum" Feststellungen über „den gesamten Ablauf der Tatausführung und auch der Tatbeteiligung" vermisst (inhaltlich Z 11 zweiter Fall), macht er bloß Berufungsgründe geltend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 698) und lässt im Übrigen die dazu getroffenen und ausreichend konkreten Urteilsannahmen außer Acht, wonach sein Beitrag eben darin lag, dass er die beiden unmittelbaren Täter zu den jeweiligen Tatorten brachte, wobei er teilweise vorher die in Frage kommenden Einbruchsobjekte ausgekundschaftet hatte (US 27).

Die Feststellungen zur Beteiligung des Angeklagten an der Unterdrückung eines vinkulierten Sparbuchs (US 27 f; Faktum F) wurden durch Hinweis auf einen Zeugenbeweis (US 27) und die zum verabredeten (vgl US 33) Einbruch in Bad Aussee (D I 1) angestellten Erwägungen (US 31 ff) mängelfrei begründet. Verfahrensergebnisse, die einer solchen Annahme entgegenstünden, werden vom Beschwerdeführer, der unsubstantiiert lediglich ein „detailliertes Eingehen auf die näheren Umstände" fordert, nicht aufgezeigt (12 Os 75/04 ua). Der geltend gemachte formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen (13 Os 43/03, 12 Os 38/04), nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, maW intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht. Die Tatsachenermittlung im kollegialgerichtlichen Verfahren bleibt dem aus einer Mehrzahl von Richtern bestehenden Spruchkörper erster Instanz vorbehalten, der unter dem Eindruck der unmittelbaren, mündlichen und kontradiktorischen Beweiserhebung entscheidet. Beweiswürdigende Detailerwägungen diesseits der Schwelle erheblicher Bedenklichkeit - wie in Erledigung einer Berufung wegen Schuld - sind dem Obersten Gerichtshof somit verwehrt und auch in einer Tatsachenrüge nicht statthaft (RIS-Justiz RS0118780, RS0119583; 11 Os 52/05i, 12 Os 97/06s, 12 Os 94/907a uva).

Ableitung erheblicher Bedenken aus den Akten bedeutet die Bezugnahme auf konkrete Beweismittel, die an der Gesamtheit der tatrichterlichen Erwägungen zu messen sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487; RIS-Justiz RS0117446)).

Die wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, es fehle eine „nachvollziehbare, die Täterschaft des Angeklagten objektivierbare Beweiskette ... aus der Aktenlage" ist keine prozessordnungsgemäße Darstellung einer Tatsachenrüge. Genauso wenig geeignet dafür sind abstrakte Spekulationen über das Verhalten des Angeklagten aufgrund von ihm wahrgenommener polizeilicher Observation und die Behauptung, kein Mobiltelefon besessen zu haben (verbunden mit Mutmaßungen über die vermeintlich falsche Zuordnung sichergestellter Geräte und deren mögliche Verwendung durch eine andere Person). Der in diesem Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrüge gebricht es am notwendigen Vorbringen, aus welchem Grund der Rechtsmittelwerber an einer die Zuordnung der Mobiltelephone zum Inhalt habenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823; jüngst 14 Os 127/07v).

Eine „an Willkür grenzende Scheinbegründung" (Z 5 vierter Fall) vermag der Oberste Gerichtshof dem Rechtsmittelstandpunkt zuwider in den schöffengerichtlichen Ausführungen (US 31 ff) nicht zu erkennen, weil die Schlüsse aus Überwachungen der Telekommunikation, markierten Landkarten, Tatortspuren (Werkzeuge, DNA-Abriebe), einschlägigen Vorstrafen, gemeinsamem Wohnen, gleichbleibendem modus operandi, widerlegter Alibibehauptung und Einlassungen der unmittelbaren Täter frei von Verstößen gegen Logik und Empirie sind.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, aus welchem Grund die Feststellungen zum „bedingten Vorsatz" des Angeklagten zu den Fakten E und F (US 27 f iVm US 13) - trotz jeweils konkreten Tatsachenbezugs (RIS-Justiz RS0119090) - nicht ausreichen sollten und zusätzlicher Konstatierungen zur Wissens- und zur Willenskomponente bedurft hätten.

In seiner in diesem Zusammenhang ergänzten Mängelrüge zitiert der Beschwerdeführer eben jene Urteilspassage (US 28), mit der der Schöffensenat unter Hinweis auf die Tatwiederholung, die sorgfältige Vorbereitung der Taten, stets neu angeschafftes Tatwerkzeug, die organisierte Verbringung der Beute und das Fehlen sonstiger legaler Einkünfte die als erwiesen angenommene gewerbsmäßige Absicht mängelfrei zu begründen vermochte. Inwiefern die Annahme, dass „immer wieder neu angeschaffte Tatwerkzeuge" verwendet wurden, nicht den Beweisergebnissen entsprechen sollte, obwohl das Einbruchswerkzeug von den Tätern in nahezu sämtlichen Fällen am Tatort zurückgelassen wurde (US 33, 37, 39 f), wird durch den Beschwerdeführer nicht erklärt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die (angemeldete; ON 334, vgl ON 362) im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld des Angeklagten E***** - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen wegen Strafe und der Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 4 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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