JudikaturJustiz11Os38/06g

11Os38/06g – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sezer G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der teils vollendeten teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten Stanoja M***** gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. März 2006, GZ 20 Hv 26/05t-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Schöffengerichts vom 19. Mai 2005 wurde ua Stanoja M***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Angeklagten dagegen angemeldeten Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung hat der Verteidiger am 13. Juli 2005 ausgeführt.

Mit dem erst am 10. August 2005 dem Erstgericht überreichten Antrag (ON 39) begehrte der Angeklagte Stanoja M***** - soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung - die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 26, S 275) vom 19. Mai 2005, und zwar ua dahingehend, dass der Zeuge Dominik M***** über Befragung durch den Verteidiger sinngemäß erklärt habe, dem Beschwerdeführer das Geld in die Hände gedrückt zu haben und danach gleich weggegangen zu sein. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 (ON 47) nahm der Vorsitzende eine Protokollberichtigung in einem Punkt antragsgemäß vor, unterließ jedoch eine Berichtigung im Sinn der genannten Textpassage. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Angeklagten (ON 48) wurde vom Obersten Gerichtshof am 13. Dezember 2005 (AZ 11 Os 131/05g, ON 54), soweit sie sich inhaltlich gegen die teilweise Nichterledigung des Protokollberichtigungsantrages richtete, mit der sinngemäßen Begründung verworfen, eine Beschwerde gegen die inhaltliche Erledigung eines Antrags sei unzulässig, wenn dieser infolge Verspätung (§ 271 Abs 7 dritter Satz StPO) richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre.

In der Folge wurde das Urteil auf Grund der in einem anderen Punkt vorgenommenen Protokollberichtigung zur neuerlichen Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde dem Verteidiger am 16. Jänner 2006 erneut zugestellt (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO). Am 13. Februar 2006 führte der Verteidiger nicht nur die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung neuerlich aus, sondern brachte auch einen weiteren Antrag auf Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 19. Mai 2005 ein, worin er wiederum vorbrachte, dass der Zeuge Dominik M***** über Befragung durch den Verteidiger sinngemäß erklärt habe, dem Beschwerdeführer das Geld in die Hände gedrückt zu haben und danach gleich weggegangen zu sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende den Antrag mit der sinngemäßen Begründung zurück, die bloße Wiederholung eines Antrags, über den bereits mit Beschwerdeentscheidung des Obersten Gerichtshofs abschließend erkannt worden sei, sei unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Denn wenngleich eine neuerliche Urteilszustellung iSd § 271 Abs 7 letzter Satz StPO nach dem klaren Wortlaut des dritten Satzes leg cit grundsätzlich die Frist zur Einbringung eines Protokollberichtigungsantrags wieder eröffnet, steht doch - dem Zweck der Bestimmung entsprechend - jeder Partei nur ein einziger Antrag auf Berichtigung ein und desselben Hauptverhandlungsprotokolls zu (Danek, WK-StPO § 271 Rz 47). Gegenteiligenfalls wäre eine Partei in der Lage, durch stets neue Anträge die Entscheidung über die Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Belieben zu verzögern. Weil über den ersten Protokollberichtigungsantrag des Beschwerdeführers vom 10. August 2005 bereits abschließend entschieden worden ist, erfolgte die Zurückweisung des zweiten Antrags somit zu Recht.