JudikaturJustizRS0120788

RS0120788 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2015

Da die Verfahrensbeteiligung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 38 JGG ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens gegen Jugendliche ist, sind seitens des Strafgerichtes (§ 3 StPO) Erhebungen über die gesetzliche Vertretung anzustellen, die sich bei einem ausländischen Beschuldigten gemäß § 27 IPRG nach dessen Personalstatut richtet. Gelingt die Ermittlung eines gesetzlichen Vertreters nicht oder nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, so ist bei akuter Gefährdung vom Strafgericht selbst (§ 2 JGG), sonst aber vom (durch das Strafgericht darüber zu verständigenden) Pflegschaftsgericht eine Vorsorge nach § 187 ABGB zu treffen (WK-StGB - 2 § 38 JGG Rz 2 f). Die bloße Bestellung eines Verteidigers „nach § 41 Abs 2 StPO (§ 39 Abs 1 JGG) für das ganze Verfahren" reicht nicht hin, hat § 38 Abs 5 JGG doch ersichtlich subsidiären Charakter (vgl WK-StGB - 2 JGG § 38 Rz 4, 21).

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