§ 27 C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
§ 27 C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel — IPRG
§ 27 C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel — IPRG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Einschlägige zwischenstaatliche Vereinbarungen (die gemäß § 53 Vorrang haben) sind insbesondere:
das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 446/1975, das Österreichisch-deutsche Vormundschaftsabkommen, BGBl. Nr. 229/1927, und der Österreichisch-polnische Rechtshilfevertrag, BGBl. Nr. 79/1974 (Art. 31 ff).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
Inkrafttretungsdatum
01. August 2018
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40204970
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.