JudikaturJustizRS0120525

RS0120525 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Dezember 2017

Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.

Entscheidungen
8