Spruch Im Strafverfahren zum AZ 285 Ur 48/05h des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt der Beschluss des Untersuchungsrichters vom 18. März 2005 (ON 3) das Gesetz in der Bestimmung des § 111 Abs 1 StGB. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.…
Text Gründe: Mit dem am 15. März 2005 beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 285 Ur 48/95h eingebrachten Schriftsatz beantragte Ing. Karl P***** die Durchführung von Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörde zur Klärung der Frage, wer der Verfasser der E-Mail an Stephan T***** ist, die in den Ar…
Rechtliche Beurteilung Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht die im Beschluss des Untersuchungsrichters vertretene Rechtsansicht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Üble Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB erfordert eine…