Text Begründung: Der Wiederaufnahmskläger wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 29. 6. 2001, GZ 22 C 1217/00w-12, schuldig erkannt, der dort klagenden Partei F*****, ATS 34.389 (= EUR 2.499,15) samt 12 % Zinsen seit 6. 7. 2000 zu bezahlen. Ein Mehrbegehren von ATS 17.461,-- (= EUR 1.268,94) …
Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs „streitwertbezogen" jedenfalls unzulässig sei. Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist, weil der Entscheidungsgegenstand EUR 4.000,-- nicht übersteigt, entsprechen…