JudikaturJustizRS0118079

RS0118079 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2022

Freiheitsstrafen können nur dann in ein Spannungsverhältnis zu Art 3 MRK treten, wenn sie in keiner Relation zur Schuld des Täters und zum Unrechtsgehalt der Tat stehen. (Hier: Vor allem wegen der professionellen und rücksichtslosen Tatbegehung im Rahmen eines groß angelegten, organisierten Betrugskonzepts mit einer beträchtlichen Schadenssumme von mehr als 250 MioUS-Dollar kann die Sanktion einer Gesamthaftstrafe von 845 Jahren, mag sie auch auf dem Kumulationsprinzip beruhen und weit über der Obergrenze des im ausliefernden Staat vorgesehenen Strafrahmens liegen, nicht als unmenschlich oder erniedrigend iSd Art 3 MRK angesehen werden.)

Entscheidungen
15