JudikaturJustizRS0116263

RS0116263 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2020

Die Grundrechtsbeschwerde ist zulässig, weil durch den (kassatorischen) Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz nach ursprünglich "einverständlicher" Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft - abschließend - effektuiert wurde. Dass gegen den (folgenden) erstgerichtlichen Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ein weiterer Rechtszug offensteht, ist ohne Belang.

Entscheidungen
14