JudikaturJustizRS0115231

RS0115231 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2015

Die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, ist von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten, zu unterscheiden, weshalb auch ein Zurechnungsunfähiger eine Verletzungsabsicht haben kann.

Entscheidungen
14