JudikaturJustiz13Os24/06p

13Os24/06p – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. April 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christoph S***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 28. November 2005, GZ 29 Hv 165/05y-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christoph S***** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in der Nacht zum 10. Juli 2005 in Innsbruck Hans-Peter J***** dadurch, dass er diesen zu Boden brachte und ihm sodann zumindest acht gezielte wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzte, eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine komplexe Mittelgesichtsverletzung rechts mit Brüchen der Kieferhöhle und des Augenhöhlenbogens sowie des Nasenbeins (vgl US 7), absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine Erblindung des rechten Auges, mithin eine schwere Dauerfolge (§ 85 StGB), nach sich zog.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Seine Aussage, vor der Tat in erheblichem Maß Alkohol konsumiert zu haben (S 119), wurde - der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider - nicht übergangen (US 7). Die Tatrichter haben daraus auf eine zur Tatzeit „eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit" geschlossen (US 12). Warum vorangegangener Alkoholkonsum den Tatvorsatz in Frage zu stellen geeignet sein sollte, wird nicht klar, ist doch die Fähigkeit, einen Willen zu bilden, von derjenigen, diesen Willen an der Rechtsordnung auszurichten, zu unterscheiden, und geht das Gesetz davon aus, dass auch voll Berauschte zu tatbestandsmäßigem Handeln ohne weiteres in der Lage sein können (vgl nur §§ 21 Abs 1, 287 Abs 1 StGB, aber auch Fabrizy StGB9 § 11 Rz 1). Die genaue Anzahl der dem Opfer versetzten Faustschläge hinwieder betrifft keine für die Frage des Schuldspruchs oder die rechtliche Unterstellung der Tat entscheidende Tatsache und ist daher nicht Gegenstand der Mängelrüge (Z 5). Da die Tatrichter nicht just aus der genauen Anzahl der Schläge auf die Absicht des Angeklagten geschlossen haben, Hans-Peter J***** schwer zu verletzen, kann die Anzahl der Schläge auch unter dem Aspekt eines bloß zur Begründung der Feststellung einer entscheidenden Tatsachen relevanten Gesichtspunktes, mit anderen Worten einer erheblichen Tatsache, dahinstehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391, 29, 410).

Die aus Z 9 lit b unter Hinweis auf die Aussage des Angeklagten über den vor der Tat genossenen Alkohol (S 119) vermisste Feststellung über die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Angeklagten wurde gar wohl getroffen (US 12). Nichts anderes gilt für die Feststellung, dass Christoph S***** eine schwere Verletzung seines Opfers beabsichtigte (§ 5 Abs 2 StGB). Zweifel an den Sachverhaltsannahmen der Tatrichter aber sind nicht Gegenstand einer Rechtsrüge. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.