JudikaturJustizRS0114852

RS0114852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2018

§ 82 Abs 5 ASGG bezieht sich nicht auf Tatsachenfeststellungen in den Entscheidungsgründen, sondern auf die Möglichkeit, bei Abweisung des Hauptbegehrens eine Feststellung in den Urteilsspruch aufzunehmen, dass die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.

Entscheidungen
11