JudikaturJustizRS0114475

RS0114475 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2014

Wurde eine Ehe nach ausländischem Recht, welches nur eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch kennt, geschieden und kommt auf den Unterhaltsanspruch österreichisches Recht zur Anwendung, steht dem bedürftigen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG unter den dort beschriebenen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Teil zu.

Entscheidungen
7