JudikaturJustizRS0113786

RS0113786 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht. Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben, Förderungsleistungen, aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Entscheidungen
27