JudikaturJustizRS0113541

RS0113541 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2016

Die Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Sachverständigen soll nach Möglichkeit - unter Abkürzung allfälliger überflüssiger Rechtsmittelverfahren - in die erste Instanz verlagert werden, wofür in den §§ 38 bis 42 GebAG verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen nach Art eines selbständigen (hier ins Strafverfahren implantierten) Zwischenverfahrens vorgesehen sind, welche grundsätzlich für alle Prozessarten gelten und alle sonstigen Verfahrensvorschriften (also auch jene der StPO) verdrängen.

Entscheidungen
6