JudikaturJustizRS0108262

RS0108262 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2013

1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (so schon SZ 53/71). 2. Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten. 3. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen. Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß § 1437 ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer.

Entscheidungen
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