RS0106916 – OGH Rechtssatz
RS0106916 – OGH Rechtssatz
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Der Wert eines Beschlußpunktes über den ausdrücklichen Vorbehalt einer weiteren erstgerichtlichen Entscheidung, somit des Ausspruchs, gerade keine Entscheidung zu treffen, kann auch beim maßgeblichen Gegenstand einer zweitinstanzlichen Entscheidung darüber schon begrifflich keine Berücksichtigung finden, ist somit auch bei der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 501, 502 Abs 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO in Verbindung mit § 55 Abs 5 JN) nicht Teil des Streitgegenstandes.