JudikaturJustizRS0106702

RS0106702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2008

Für die Zeit vor dem 1.7.1995 ist hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und einer höheren Stufe der Rechtsweg verschlossen ("Rechtswegsperre"). Insoweit handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag wahrzunehmen ist. Sie bewirkt Nichtigkeit des gesamten hievon betroffenen Verfahrens einschließlich allfälliger bereits gefällter Entscheidungen und führt insoweit zur Zurückweisung der Klage.

Entscheidungen
5