JudikaturJustizRS0106431

RS0106431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2017

Eine unvertretbare Handlung, die zu erbringen dem Verpflichteten unmöglich ist, ist unerzwingbar. Die Unmöglichkeit ist ein Grund zur amtswegigen oder auf Antrag zu erfolgenden Einstellung selbst dann, wenn sie im Titelverfahren hätte eingewendet werden können.

Entscheidungen
8