JudikaturJustiz11Os133/00

11Os133/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas J***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4c Vr 881/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 1. September 2000, AZ 20 Bs 329/00 (= ON 171 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Thomas J***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Strafverfahren gegen Thomas J*****, der sich seit 3. Februar 2000 in Untersuchungshaft befindet, wurde am 30. März 2000 Anklage wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB erhoben (ON 85), zu der sich die Staatsanwaltschaft mehrfach die Ausdehnung vorbehielt.

Nach der am 13. Juli 2000 durchgeführten (vertagten) Hauptverhandlung, in welcher der Schöffensenat auch einen Enthaftungsantrag des Angeklagten abwies (ON 144), brachte der Genannte am 31. Juli 2000 (Datum des Einlangens bei Gericht) neuerlich einen Enthaftungsantrag ein (ON 156). In der Haftverhandlung vom 18. August 2000 (ON 164) fasste der Vorsitzende den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO, wobei sich die Begründung der (irrtümlich) mit 21. August 2000 datierten Beschlussausfertigung (ON 165) mit der teilweisen Kopie des zuletzt ergangenen Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. August 2000 (ON 160) begnügt.

Der daraufhin erhobenen Beschwerde des Thomas J***** gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 1. September 2000 nicht Folge (ON 171), wogegen sich die nunmehrige Grundrechtsbeschwerde richtet (ON 187), die nicht im Recht ist.

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits in der vorangegangenen Grundrechtsbeschwerde, die der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2000 (11 Os 120/00) abgewiesen hat, ist auch diesmal der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag (§ 4 Abs 1 GRBG) der Bestimmung des § 3 Abs 1 GRBG zuwider nicht angeführt, die Rechtzeitigkeit der Einbringung ergibt sich aber aus den Akten (S 3a30 iVm S 235/III).

Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde abermals pauschal auf "öfters und ergänzend Vorgebrachtes" und allgemein auf "Neuerungen" beruft, ist sie einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich. Was die konkrete Bestreitung des dringenden Tatverdachtes zu Faktum A/II zum Nachteil der Branka S***** anlangt, hat das Oberlandesgericht zutreffend auf die relativ geringe Bedeutung dieser Anschuldigung hingewiesen. Außerdem fehlen sowohl in den Beschwerdeausführungen gegen den erstgerichtlichen Beschluss als auch in der Grundrechtsbeschwerde entsprechende Darlegungen, weshalb die vorgelegte Kopie einer Vergleichsausfertigung (ON 163), die keine rechtsgeschäftliche Grundlage erkennen lässt und sich nach den Beweisergebnissen der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2000 offenbar nicht auf den Tatvorwurf der Anklage bezieht (vgl S 507 f, 513 f, 517 f/II), einen Einfluss auf die Dringlichkeit des Tatverdachts auszuüben vermag. Desgleichen mangelt es an solchen Klarstellungen, inwiefern die Kopie eines Schriftsatzes an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien vom 20. Juli 2000 über die nunmehrige Bekämpfung eines Versäumungsurteils vom 6. August 1997 (S 91 f/III) zur Entlastung des Angeklagten im Faktum A/I/3 (angelastete Tatzeit ab 26. Jänner 2000) geeignet sein soll (vgl S 89/III), sodass - der Beschwerde zuwider - eine fehlerhafte Beurteilung des dringenden Tatverdachtes der Anklagevorwürfe durch das Oberlandesgericht Wien nicht vorliegt.

Die Bestreitung des qualifizierten Verdachts hinsichtlich eines Schadensbetrages von 500.000 S (= offensichtlicher Schreibfehler im angefochtenen Beschluss ON 171 statt 50.000 S) und von Ausdehnungsvorbehalten versagt schon deshalb, weil diesbezüglich keine Bekämpfung in der Haftbeschwerde (ON 167) gegen den erstgerichtlichen Beschluss erfolgte und demnach insofern der Instanzenzug (§ 1 Abs 1 GRBG) nicht ausgeschöpft wurde (vgl 15 Os 105/98; 11 Os 70/99).

Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO sei zu Unrecht angenommen worden, trifft nicht zu; übergeht sie doch die (bereits mehrfach ausgesprochene und daher verweisende) Begründung des Gerichtshofes zweiter Instanz und begnügt sich mit der bloß unsubstantiierten aktenwidrigen (vgl Anklage ON 85 und Strafregisterauskunft ON 121) Bestreitung der Beurteilungsgrundlagen.

Entgegen der Beschwerde hat der Gerichtshof zweiter Instanz auch die unverhältnismäßige Dauer der Untersuchungshaft und der Anwendungsmöglichkeit gelinderer Mittel zutreffend verneint.

Da somit Thomas J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.