JudikaturJustiz11Os3/01

11Os3/01 – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas J***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 4 c Vr 881/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 29. November 2000, AZ 20 Bs 434/00 (= ON 218 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Thomas J***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Im bezeichneten Strafverfahren wurde Thomas J*****, der sich vom 3. Februar bis 10. Oktober 2000 (ON 197) sowie vom 19. November bis 11. Dezember 2000 (ON 215, 225) in Untersuchungshaft befand, mit Urteil vom 19. Oktober 2000 wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt (ON 201). Während der Angeklagte auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtete, meldete die Staatsanwaltschaft Berufung wegen des Strafausspruches an (S 343/III).

Einen Enthaftungsantrag des Thomas J***** wies der Vorsitzende des Schöffensenates nach Durchführung einer Haftverhandlung am 16. November 2000 ab und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO an (ON 212, 213).

Der gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29. November 2000 nicht Folge (ON 218), wogegen sich die nunmehrige Grundrechtsbeschwerde richtet (ON 224), die nicht im Recht ist.

Rechtliche Beurteilung

Obwohl der Oberste Gerichtshof bereits anlässlich der vorangegangenen Grundrechtsbeschwerden in seinen Erkenntnissen vom 6. und 24. Oktober 2000 (11 Os 120/00 und 11 Os 133/00) auf die Bestimmung des § 3 Abs 1 GRBG hingewiesen hat, ist entgegen dieser Vorschrift der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgebliche Tag (§ 4 Abs 1 GRBG) abermals nicht angeführt; die Rechtzeitigkeit der Einbringung ergibt sich jedoch aus den Akten (S 3a36 verso iVm S 493/III).

Die unsubstantiierten Behauptungen, die Aufrechterhaltung der Haft stehe zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis sowie der (dringende) Tatverdacht und die Haftgründe seien nicht richtig beurteilt worden, sind einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich. Gleiches gilt für den bloßen Verweis auf die bisherigen Grundrechtsbeschwerden und die darin vorgebrachten Gründe, zumal diese Beschwerden mit den beiden obgenannten Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofes abgewiesen wurden.

Soweit die Beschwerdeausführungen neuerlich Besserungswille und Reue des Verurteilten beteuern und deshalb die Anwendung gelinderer Mittel begehren, befassen sie sich ebenfalls nicht mit den (zutreffenden) Argumenten der Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Was den Einwand der unverhältnismäßig langen Dauer der Untersuchungshaft anlangt, genügt der Hinweis darauf, dass diese infolge Unterbrechungen von Verwaltungsstrafhaften zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz noch nicht die Hälfte der verhängten (hinsichtlich des Beschwerdeführers rechtskräftigen) Freiheitsstrafe erreicht hat.

Da somit Thomas J***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.