JudikaturJustizRS0105079

RS0105079 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. März 1996

Der Gläubiger, dessen Forderungen durch eine Höchstbetragshypothek gesichert sind, ist für den Fall, daß ihm ein Exekutionstitel zur Verfügung steht, nicht verpflichtet, sich im Ramg der bestehenden Höchstbetragshypothek ein Festbetragspfandrecht einverleiben zu lassen. Da selbst bei Zahlung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Betrages durch den identen Personalschuldner und Realschuldner das Pfandrecht nicht erlischt, wenn die Kreditforderung den Höchstbetrag überschreitet, ist bei Nichtbegleichung der Judikatschuld eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen.