§ 87 Verteilung
§ 87 Verteilung — EO
§ 87 Verteilung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233594
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(1) Zur Verteilung des Erlöses ist vom Exekutionsgericht von Amts wegen eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Termin ist mit Edikt bekannt zu machen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Akten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden.
(2) Das Exekutionsgericht hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei der Verteilung der bei einer Zwangsverwaltung erzielten Erträgnisse nach den Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung nach den Bestimmungen über die Exekution auf bewegliche Sachen vorzugehen.