JudikaturJustizRS0102164

RS0102164 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Der unterlaufene Verstoß gegen § 120 Abs 5 Geo hat zur Folge, daß die indizierten Möglichkeiten weiterer Gesetzesverstöße mit abstrakt in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Benachteiligungen des Verurteilten nicht ausschließbar sind, weshalb im Sinne des § 292 letzter Satz StPO der von der mangelhaften Beurkundung betroffene Beschluß zu beheben und eine Erneuerung der Entscheidung anzuordnen war.

Entscheidungen
6