JudikaturJustizRS0101178

RS0101178 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2022

Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO, dass der Beschuldigte zu den privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen sei, ist eine wesentliche formelle Voraussetzung eines Anschlusserkenntnisses, deren Fehlen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg gemäß dem § 366 Abs 2 StPO zur Folge haben muss.

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