RS0099363 – OGH Rechtssatz
RS0099363 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. Haben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, liegen Nullität wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.