JudikaturJustizRS0099235

RS0099235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2022

Mittäter beim Raub ist nur, wer vom gemeinsamen Vorsatz getragene Ausführungshandlungen setzt. Zwar kann das Hinzutreten und Umringen eine Ausführungshandlung sein; dazu wären aber weitere Feststellungen insbesondere zur subjektiven Tatseite erforderlich gewesen. Dasselbe gilt für einen sonstigen Tatbeitrag. Auch die Bereitschaft zum Eingreifen oder eine psychische Unterstützung der unmittelbaren Täter bedarf einer subjektiven Komponente. Die bloße Anwesenheit am Tatort stellt für sich allein kein strafbares Verhalten dar.

Entscheidungen
7