JudikaturJustizRS0098552

RS0098552 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 2023

Die im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO angeführten Punkte eines Strafurteils sind zwar bei sonstiger Nichtigkeit zu verkünden, aber nicht unbedingt zu protokollieren. Die schriftliche Dokumentation des Urteilsinhalts ist vielmehr der Ausfertigung des Urteils vorbehalten (§ 270 StPO). Im Protokoll über die Hauptverhandlung genügt zur Beurkundung der Urteilsverkündung als einer "wesentlichen Förmlichkeit des Verfahrens" (§ 271 Abs 1 StPO) im allgemeinen die auch hier verwendete Formulierung, dass "der Vorsitzende das Urteil samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet" hat.

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