JudikaturJustizRS0098099

RS0098099 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2018

Zumindest, wenn nicht die Voraussetzungen des § 227 Abs 2 StPO gegeben sind, liegt es nicht in dem Ermessen des Staatsanwaltes, nach Anordnung der Hauptverhandlung das vereinfachte Verfahren durch einen Austausch des Strafantrages im vereinfachten Verfahren gegen eine Anklageschrift in das ordentliche Verfahren überzuleiten. Dies stellt die Vorschrift des § 488 Z 8 StPO außer Zweifel. Dieser Vorgang kann vom OGH nur im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes behoben werden. Einer der im § 281 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe wird aber hiedurch nicht begründet. Es kann nicht davon die Rede sein, dass das Strafverfahren deshalb, weil die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Einzelrichterverfahrens unzulässigerweise den Strafantrag gegen eine Anklageschrift ausgetauscht hat, ohne den Antrag eines gesetzlichen berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei (§ 259 Z 1 StPO). Durch diesen Vorgang ist auch das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft nicht ausgeschlossen (§ 281 Z 9b StPO).

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