RS0097037 – OGH Rechtssatz
RS0097037 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung. Alle mit Befangenheit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen sind abschließend in den §§ 72 bis 74a StPO geregelt (so auch 9 Os 118/75). Befangenheitsanträgen kann - etwa aus bestimmten, von der rechtstreuen Bevölkerung an die Unparteilichkeit der Gerichte gestellten Erfordernissen zu messenden Gründen - auch dann stattgeben werden, wenn der einzelne Richter seine Objektivität nicht in Zweifel zieht.