RS0096533 – OGH Rechtssatz
RS0096533 – OGH Rechtssatz
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Nach der Vorschrift des § 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsmittelbelehrung im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht in Betracht kommt, bestimmt § 152 Abs 3 Geo, daß mit dem Abwesenheitsurteil stets eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellungverfügung ausdrücklich anzuordnen ist.