JudikaturJustizRS0093656

RS0093656 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2019

Objekt einer unrechtmäßigen Bereicherung und einer Schädigung am Vermögen kann jede Sache sein, die wirtschaftlich nicht gänzlich wertlos ist und daher Gegenstand einer Vermögensverschiebung sein kann.

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