JudikaturJustizRS0093198

RS0093198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2016

Eine unbeglaubigte Fotokopie einer Urkunde fällt nicht unter § 74 Z 7 StGB. Die Verfälschung einer derartigen Fotokopie ist keine Urkundenfälschung nach § 223 StGB und erfüllt nicht die Voraussetzung der ersten Alternative des § 147 Abs 1 Z 1 StGB.

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