JudikaturJustiz11Os52/13a

11Os52/13a – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. April 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wancata als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas R***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB, AZ 9 Hv 112/12x des Landesgerichts St. Pölten, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 11. Oktober 2012, GZ 9 Hv 112/12x 59, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Oktober 2012, GZ 9 Hv 112/12x 59, verletzt in seinem den Angeklagten Christoph K***** betreffenden Strafausspruch § 31 Abs 1 StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch, demzufolge auch in dem Beschluss nach § 50 StGB aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Christoph K***** wird nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB und unter Bedachtnahme nach § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. März 2012, GZ 9 U 34/12k 8, zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.

Text

Gründe:

Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. März 2012, GZ 9 U 34/12k 8, wurde Christoph K***** des am 1. November 2011 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Weiters wurde Christoph K***** mit auch Schuld und Freisprüche Mitangeklagter enthaltendem Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 11. Oktober 2012, GZ 9 Hv 112/12x 59, des vom 15. März bis 15. September 2011 verübten Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, Z 2, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters ordnete das Gericht gemäß § 50 StGB Bewährungshilfe an (s dazu allerdings RIS Justiz RS0101841 va [T1], RS0120887 va [T2], 15 Os 178/10f).

Eine Bedachtnahme auf das im Verfahren 9 Hv 112/12x des Landesgerichts St. Pölten aktenkundige (ON 42 S 3), im Urteil vom 11. Oktober 2012 sogar ausdrücklich erwähnte (US 18) Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. März 2012, GZ 9 U 34/12k 8, erfolgte nicht.

Rechtliche Beurteilung

Dadurch wurde wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt das Gesetz verletzt:

Nach § 31 Abs 1 StGB ist eine Zusatzstrafe zu verhängen, wenn jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

Entgegen dieser Bestimmung unterblieb in dem in Ansehung des Angeklagten Christoph K***** den Tatzeitraum vom 15. März bis 15. September 2011 umfassenden Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 11. Oktober 2012, GZ 9 Hv 112/12x 59, die gebotene Bedachtnahme auf das nach dem genannten Tatzeitraum, nämlich am 26. März 2012 gefällte Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten, GZ 9 U 34/12k 8.

Ein Nachteil für den Verurteilten Christoph K***** ist nicht auszuschließen.

Daher sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, den Strafausspruch des betroffenen Urteils samt dem darauf beruhenden Beschluss gemäß § 50 StGB aufzuheben.

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Mehrzahl der Angriffe, die mehrfache Qualifikation des Verbrechens, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen zur Körperverletzung, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die wegen des Vergehens der Körperverletzung verhängte Geldstrafe entspricht die ausgesprochene Freiheitsstrafe dem Schuld und Unrechtsgehalt der Taten.

Die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe ergibt sich schon aus § 290 Abs 2 iVm § 292 erster Satz StPO.

Der Lauf der bereits begonnenen Probezeit wird durch die neuerliche Strafbemessung nicht berührt (RIS Justiz RS0118011; RS0092039 [T3, T4]; Ratz , WK StPO § 290 Rz 55).

Die Beigebung von Bewährungshilfe kommt dem Vorsitzenden des Erstgerichts zu ( Jerabek , WK StPO § 494 Rz 1).