Spruch Durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Oktober 2003, AZ 22 Bs 256/03, wurde Lazar T***** in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. Die angefochtene Entscheidung wird nicht aufgehoben. Dem Bund wird der Ersatz der mit 700 Euro (zuzüglich 20 % USt) bestimmten Beschwerdek…
Text Gründe: Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003, AZ 22 Bs 256/03, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Beschuldigten Lazar T***** gegen die von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 19. September 2003 beschlossene Fortsetzung der am 8. September 2003 verhäng…
Rechtliche Beurteilung Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses in Ansehung der Aussage des Letztgenannten aktenwidrig ist. Das Oberlandesgericht ging bei der Fundierung der Sachverhaltsannahme zum dringenden Tatverdacht irrig davon aus, dass der Zeuge Hermann S***** angab…