JudikaturJustiz12Os63/06s

12Os63/06s – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Juni 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leonard B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 16 Ur 1/06b des Landesgerichtes Steyr, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 19. Mai 2006, AZ 8 Bs 146/06m (ON 116), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Leonard B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Leonard B***** wird beim Landesgericht Steyr Voruntersuchung wegen des Verdachtes des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB geführt. Er soll am 23. Dezember 2005 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alen H***** Verfügungsberechtigten der Filiale der B***** Bank in Steyr Heide Z***** und Martina St***** mit Gewalt unter Verwendung einer Gaspistole und eines Pfeffersprays einen Bargeldbetrag in Höhe von 38.410 Euro mit Bereicherungsvorsatz abgenötigt haben.

Über den am 3. Jänner 2006 verhafteten Beschuldigten wurde mit Beschluss vom 5. Jänner 2006 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO verhängt (ON 8) und zuletzt vom Untersuchungsrichter nach Durchführung einer vom Beschuldigten beantragten Haftverhandlung am 12. Mai 2006 aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr fortgesetzt (ON 111). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluss (ON 116) nicht Folge und ordnete seinerseits die weitere Fortsetzung der Haft aus dem angeführten Haftgrund bis 19. Juli 2006 an.

Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sie die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr kritisiert, scheitert sie bereits an der Unterlassung einer entsprechenden Bekämpfung in der Beschwerde gegen den Beschluss des Untersuchungsrichters und demgemäß am Erfordernis der Erschöpfung des Instanzenzuges (RIS-Justiz RS0114487, zuletzt 11 Os 41/06y). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht den genannten Haftgrund zutreffend aus der erst am 16. Jänner 2004 erfolgten einschlägigen Verurteilung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB (S 55/I) und der nach der Verdachtslage aus dem Tathergang, wie etwa der vollständigen Vermummung, der zeitlich und räumlich versetzten Annäherung der Beschuldigten an die Bankfiliale, der Entsorgung der verwendeten Waffe und der Weitergabe eines Teils der Raubbeute zwecks Umtausches in Bosnien-Herzegowina, resultierenden professionellen Vorgangsweise erschlossen. An dieser zutreffenden Einschätzung vermag die in der Beschwerde ins Treffen geführte (angebliche) Läuterung des Beschuldigten durch das neuerlich verspürte Haftübel nichts zu ändern.

Der Gerichtshof zweiter Instanz hat unter Hinweis auf die „familiären Verflechtungen" und damit ersichtlich auf die Schwägerschaft des Beschuldigten zu Alen H***** und auf jene Verfahrensergebnisse, wonach seine Schwester (und Ehefrau des Mitbeschuldigten) die Tatwaffe besorgt (S 483f/I, 11/II) und der Vater des genannten Mitbeschuldigten versucht haben dürfte, bei einer Bank in Bugojno in Bosnien-Herzegowina (durch das Alarmpaket) offensichtlich beschädigte, gewaschene und verfärbte Eurogeldscheine in einem Gesamtwert von 4.550 Euro umzutauschen (S 133/II), den unter Berücksichtigung des Gewichtes der in Rede stehenden Raubtat allein zulässigen Schluss gezogen, dass durch gelindere Mittel, wie die vom Beschuldigten angebotene Abgabe des Reisepasses, seine permanente Aufenthaltsnahme an der Wohnadresse, regelmäßige Meldung bei der Polizei und das Gelöbnis, sich jeden Kontaktes zum Mitbeschuldigten, seiner Schwester sowie einem Zeugen zu enthalten - auch in Anbetracht des kriminellen Umfelds des Beschwerdeführers - keinesfalls geeignet sind, die Fortsetzung der Untersuchungshaft zu substituieren. Eine gleichheitswidrige Schlechterstellung des „zufällig" mit einem Mitbeschuldigten verwandten Untersuchungshäftlings und die dem Beschwerdegericht unterstellte Berücksichtigung des ohnedies nicht mehr zum Tragen kommenden (vgl § 194 Abs 1 StPO) und auch nicht angenommenen Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr kann entgegen den Beschwerdeausführungen in dieser Argumentation nicht erblickt werden. Mit dem Hinweis auf die bisherige Haftdauer und den Umstand, dass sich zuletzt keinerlei wesentliche Neuerungen ergeben hätten (erg: angesichts eines unerledigten Rechtshilfeersuchens), wird schon im Hinblick auf das Vorleben des Beschuldigten, die Schwere des Tatvorwurfes, die Strafdrohung des § 143 zweiter Fall StGB von (richtig:) fünf bis fünfzehn Jahren und die Haftdauer von ca 4 ½ Monaten (zum relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung) eine Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Untersuchungshaft nicht aufgezeigt. Zu erwähnen bleibt, dass das Oberlandesgericht Linz im Hinblick auf § 194 Abs 2 (und 3) StPO auf das Raschheitsgebot überdies ausdrücklich hingewiesen hat (BS 5 f).

Leonard B***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, aus welchem Grund die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.