JudikaturJustizRS0090610

RS0090610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2019

Die Anwendung des § 31 StGB setzt die Rechtskraft des früheren Urteils voraus. Ist das frühere Urteil während des Rechtsmittelverfahrens zum späteren Urteil rechtskräftig geworden, so ist vom OGH bei Erledigung der Berufung auf dieses frühere Urteil Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungen
44