RS0087183 – OGH Rechtssatz
RS0087183 – OGH Rechtssatz
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Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Beantwortung der Frage, ob und inwieweit die einem beschränkt Entmündigten gehörenden Wertsachen (Bargeldbeträge, Sparbücher und Wertpapiere) von dessen Beistand oder von ihm selbst bzw von einem von ihm bevollmächtigten Vertreter zu verwahren sind, da diese Entscheidung jeweils auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles nach pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen hat.